Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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solange bis das Grund= und Hypothekenbuch des betreffenden Orts, beziehentlich das ein- 
zelne für das Grundstück, an welchem das Unterpfandrecht besteht, bestimmte Folium im 
Grund- und Hopothekenbuche noch nicht völlig zu Stande gekommen ist (vergl. §. 242 
des Gesetzes über das Hypothekenwesen vom 27. Februar 1873), das Vollstreckungsgericht 
dafür von Amtswegen Sorge zu tragen, daß die nach F. 730 der Civilproceßordnung 
für das Deutsche Reich ausgeführte Pfändung und zwar durch den zuständigen Hypotheken- 
richter zu dem betreffenden Lehnbriefs= und Pfandurkunden-Concepte in den bezüglichen 
gerichtlichen Urkundensammlungen vermerkt werde. 
8. 25. 
Von dem Zeitpunkte ab, zu welchem das Gruud- und Hypothekenbuch des betreffen- 
den Orts, beziehentlich das einzelne in Betracht kommende Folium in demselben völlig zu 
Stande gekommen ist (vergl. §. 242 des citirten hierländischen Hypotbekengesetzes), isl die 
RPändung einer hypothekarischen Forderung im Grund= und Hypothekenbuche in der 
dritten Rubrik einzutragen. Das Vollstreckungsgericht hat für diese Eintragung der 
Pfändung bezugsweise durch entsprechende Ersuchung des Hupothekenrichters von Amts- 
wegen zu sorgen. 
8. 26. 
Die in §. 31 der Verordnung vom 13. Juni 1873 (Gesetzsamml. vom Jahre 
1873 S. 125) unter alin. 1, 2 und 3 gegebenen Jrcchrien erlangen nur insoweil 
Wirksamkeil, als solche mit dem dem Gläubiger nach Art. 736 der Civisproceßordnung 
für das Deutsche Reich gelassenen Wahlrechte vereinbar 9 
8. 27. 
Ist vor dem Eintrage der Pfändung ein Recht an der gepfändeten Forderung oder 
an dem für dieselbe verpfändeten Grundslücke für einen Dritten zum bezüglichen Lehn- 
briefs= und Pfandurkunden-Concepte vermerkt bezugeweise in das Grund= und Hypotheken- 
buch eingetragen worden, so hat die Pfändung dem Dritten gegenüber nur dann Wirk- 
ung, wenn derselbe zur Zeit der Enverbung seines Rechts von der Pfändung Kenmuiß 
hat. 
gehabt 
(Zu 6. 6 
8. 2 
Wird eine gepfändete hypothekarische zoe dem Gläubiger auf sein Verlangen 
an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dies von dem in §. 25 bezeichneten Zeilpunkte ab auf 
Antrag im Hypothekenbuche zu verlautbaren, bis zu diesem Zeilpunkte aber zum betreffen- 
den Lehnbriefs= und Pfandurkunden-Concepte zu vermerken. 
Die spätere Uebertragung einer an Zahlungsstatt überwiesenen hypothekarischen 
Forderung an einen Anderen kann im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen bezieh- 
ungsweise zum betreffenden Lehnbriefsconcepte vermerkt werden. 
5. 29. 
Ist die Eintragung einer an Zahlungsstatt geschehenen Ueberweisung auf Grund der 
vollstreckbaren Ausfertigung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurtheils er-
	        
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