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solange bis das Grund= und Hypothekenbuch des betreffenden Orts, beziehentlich das ein-
zelne für das Grundstück, an welchem das Unterpfandrecht besteht, bestimmte Folium im
Grund- und Hopothekenbuche noch nicht völlig zu Stande gekommen ist (vergl. §. 242
des Gesetzes über das Hypothekenwesen vom 27. Februar 1873), das Vollstreckungsgericht
dafür von Amtswegen Sorge zu tragen, daß die nach F. 730 der Civilproceßordnung
für das Deutsche Reich ausgeführte Pfändung und zwar durch den zuständigen Hypotheken-
richter zu dem betreffenden Lehnbriefs= und Pfandurkunden-Concepte in den bezüglichen
gerichtlichen Urkundensammlungen vermerkt werde.
8. 25.
Von dem Zeitpunkte ab, zu welchem das Gruud- und Hypothekenbuch des betreffen-
den Orts, beziehentlich das einzelne in Betracht kommende Folium in demselben völlig zu
Stande gekommen ist (vergl. §. 242 des citirten hierländischen Hypotbekengesetzes), isl die
RPändung einer hypothekarischen Forderung im Grund= und Hypothekenbuche in der
dritten Rubrik einzutragen. Das Vollstreckungsgericht hat für diese Eintragung der
Pfändung bezugsweise durch entsprechende Ersuchung des Hupothekenrichters von Amts-
wegen zu sorgen.
8. 26.
Die in §. 31 der Verordnung vom 13. Juni 1873 (Gesetzsamml. vom Jahre
1873 S. 125) unter alin. 1, 2 und 3 gegebenen Jrcchrien erlangen nur insoweil
Wirksamkeil, als solche mit dem dem Gläubiger nach Art. 736 der Civisproceßordnung
für das Deutsche Reich gelassenen Wahlrechte vereinbar 9
8. 27.
Ist vor dem Eintrage der Pfändung ein Recht an der gepfändeten Forderung oder
an dem für dieselbe verpfändeten Grundslücke für einen Dritten zum bezüglichen Lehn-
briefs= und Pfandurkunden-Concepte vermerkt bezugeweise in das Grund= und Hypotheken-
buch eingetragen worden, so hat die Pfändung dem Dritten gegenüber nur dann Wirk-
ung, wenn derselbe zur Zeit der Enverbung seines Rechts von der Pfändung Kenmuiß
hat.
gehabt
(Zu 6. 6
8. 2
Wird eine gepfändete hypothekarische zoe dem Gläubiger auf sein Verlangen
an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dies von dem in §. 25 bezeichneten Zeilpunkte ab auf
Antrag im Hypothekenbuche zu verlautbaren, bis zu diesem Zeilpunkte aber zum betreffen-
den Lehnbriefs= und Pfandurkunden-Concepte zu vermerken.
Die spätere Uebertragung einer an Zahlungsstatt überwiesenen hypothekarischen
Forderung an einen Anderen kann im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen bezieh-
ungsweise zum betreffenden Lehnbriefsconcepte vermerkt werden.
5. 29.
Ist die Eintragung einer an Zahlungsstatt geschehenen Ueberweisung auf Grund der
vollstreckbaren Ausfertigung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurtheils er-