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Vollstreckung zu bewirken, so ist dieses Umstandes zur Zeit in dem gerichtlichen Hülfs-
decrete und dem entsprechenden Vormerke zu dem betreffenden Lehubriessconcepte, nach dem
in §. 34 gedachten Zeitpunkte aber in dem Eintrage zum Grund= und Hypothekenbuche
ausdrücklich Envähnung zu thun.
Diese Vorschrift findet eprechende Anwendung, wenn einer der in §. 30 dieses
Gesetzes bemerkten Schuldtitel unter den daselbst zu 1. und 2. gedachten Verhältnissen
als Grund der beantragten Zwangsvollstreckung vorliegt.
8. 41.
Die in 88. 78, 79 und 80 des Gesehes über das Hypothekenwesen vom 27. Febr.
1873 enthaltenen Bestimmungen sollen vom Tage des Inkrafttretens gegenwärtigen Ge.
sebes ab auch vor dem Zustandekommen des Hypothekenbuchs für einen Ort (l. S. 242
des citirten Gesebes) allenthalben gesetzliche Geltung haben. Die Vorschriften in den §5.
3. 55 ,56 und 57 des eitirten Landes-Gesetzes sind von gedachtem Zeitpunkte ab entsprechend
anzuwenden.
S. 42.
Wer die Zwangsvollstreckung in eine unbewegliche Sache (vergl. §§. 36 und 39
dieses Gesetzes) oder wer in dem auf die Pfamdflage geführten Rechtsstreite die vollstres-
bare Aussertigung des Endurtheils erlangt hat, kann nach erfolgler Zustellung der in
§. 10 des Gesebes vom 10. Jannar 1853 geordneten, aber vom Vollstreckungsgerichte
zu erlassenden Verfügung (Hülfsbedeutung) und dem Ablaufe der darin bestimmten Grist
die Versleigerung der verpfändeten Sache oder deren Sequestration, letztere aber auch bis
zu dem Vollzuge der Versteigerung verlangen.
8. 43.
Ill wegen einer nur vorläusig vollstreckbaren Forderung (vergl. F. 40 dieses Ge-
sebes) entweder nach dem in F. 38 dieses Gesetzes beslimmten Verfahren mittelst Hülfs-
decrets ein Pfandrecht im Wege vorläufiger Zwangsvollstreckung bestellt oder nach Zu-
standekommen des bezüglichen Hypothefenbuchs in Folge vorläufiger Vollstreckung eine
Hypothek grundbücherlich eingetragen, so findet der Antrag auf Zwangsversteiger-
ung der verpfändeten unbeweglichen Sache nicht eher slatt, als bis der Eintritt der
Rechtskraft des betreffenden Endurtheils von *s die Versteigerung fordernden Gläubiger
nachgewiesen beziehungsweise in den in §. 30 dieses Gesetzes bezeichneten Fällen der
ebendaselbst zu Ziffer 1 und 2 bezeichnete N erbracht worden ist.
8. 44.
Wegen einer Forderung, deren Gesammtbetrag einschließlich der Zinsen und Kosten
dreißin Mark nicht erreicht, findet der Antrag auf Zwangsversteigerung ũberhaupt nicht statt.
nso hat die Zwangsversteigerung zu unterbleiben, wenn sich von dem Vollzuge
nunuhen ein Ueberschuß über die Kosten des Verfahrens durchaus nicht erwarten läßt.
8. 45.
Ist der Eigenthümer einer im Zwangswege zu versteigernden uubeweglichen Sache
verschieden von der Person des ausgeklagten Schuldners, so ist außer dem Gläubiger und
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