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dem Schuldner (cl. S. 12 alin. 3 des Gesetzes vom 10. Jannar 1853) auch dem Eigen-
thümer ver. seh, durch welchen die Zwangsversteigerung verfügt wird, zuzustellen.
i einer Mehrheit von Eigenthümern der zu versteigernden Sache ist Jedem der-
selben die besnerrte Zustellung zu machen.
Unerwartet der eintretenden Geltung des Gesetzes über das Hypothekenwesen vom
27. Februar 1873 sind auch die Personen, welche an einer zu versleigernden unbeweg-
lichen Sache Unterpfands= und sonstige dingliche Rechte besihen, ebenso wie bei einem
Mehreren neben dem Schuldner gemeinsamen Grundstücke die betreffenden Miteigenthümer
von der bevorstehenden Zwangsversteigerung gleichzeitig mit dem Erlasse der Versleigerungs-
bekanntmachung zu benachrichtigen.
S. 46.
Das Versteigerungsausgebot muß so lange, bis das Grund= und Hypothekenbuch
für den betreffenden Ort beziehungsweise das einzelne in Betracht kommende Grundslücks-
folium noch nicht völlig zu Stande gekommen ist (vergl. S.l 242, 235 des Gesetzes über
das 1tbeemeen vom 27. Februar 1873 und die kiuschaingerrennn dazu
, neben seinem sonstigen geseblich vorgeschriebenen Inhalte, die an alle un-
Enist Galael welche dringliche Ansprüche in Betreff der zu versteigernden unbe-
weglichen Sache behaupten, gerichtete Aufforderung enthalten, ihre Forderungen an den
Erlös bei Vermeidung des andernfalls eintretenden Ausschlusses von der Immobiliarmasse
bis zum Versteigerungstermine bei dem Versteigerungsgerichte geltend zu machen.
§. 47.
Vor jeder Zwangsversteigerung eines Grundstücks, als welche auch die in einem
Concurse vor sich gehende anzusehen ist, hat eine Würderung des Grundstücks durch von
dem Versleigerungs-Gerichte zu bestimmende ortskundige Schätzer stattzufinden und cs ist
diese ohne Berücksichtigung der außhaftenden Lasten vorzunehmende Schähung in den
öffentlichen Bekanntmachungen der Versteigerung bei Beschreibung des Immobile mit auf-
zunehmen
§. 48.
Die Versteigerungen von Grundstücken auf dem platten Lande sind in den Zällen,
in welchen es das Vollstreckungsgericht für angemessen erachtet, an Ort und Sielle vor-
zunehmen.
§. 49.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung einer Grundsiucks-Versteigerung
übt es keinen Einfluß, wenn das die Bekanntmachung enthaltende. in Gemäßheit von
8. 11 alin. 3 der geseblichn Verordnung vom 10. Jannar 1853 anzuhestende Schrift-
stüs von dem Orte der Anhestung vor dem darin bezeichneten Tage der Zwangover-
steigerung entfernt wird und nochmals angeheftet oder erneuert werden muß.
§. 50.
Mit der eintertene Geltung des Fbemoärüigen Gesetzes treten femerh Guglich
auch die in I§. 103 bie mit 100, F. 107 alin. 2 und in den §5. 109,
III, 112 und 113 ven 4 12“ 313 kos vom 40 F5), et ibn