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und Frohnen den dinglichen 9 eines Immobile zuzuzählen, welche durch die Zwangs-
vsstegerung desselben nicht erlöschen.
Züglich der —27“ welche nach der Zeit ihrer Bestellung oder
nach nP dem Grundrichter aus öffentlichen Urkunden bekannt gewordenen Willenser-
klärungen des Auczugsberechtigten am selben Immobile bestchenen Pandrechten nach-
gehen, findet bei Zwangsversteigerungen desselben das in H. 105 des Landesgesetzes über
das Hypothekenwesen vom 27. Februar 1873 geordnete Verfahren auch jett schon slatt.
Die dreijährigen Rückstände der bezüglichen Auszugsleistungen kommen im gedachten
Falle erst nach den vorausgehenden Hypothekenforderungen aus dem Immobiliarerlöse zur
Befriedigung.
Dagegen kommen die Geldwerthe für dreijährige Rückstände von Diensten und
Frohnen allfällig unter der dritten Gläubigerklasse des F. 110 des Landegesetzes über das
Hypothekenwesen vom 27. Februar 1873 bie zum Zustandekommen des Grund= und
Hypothekenbuchs für einen Ort beziehungsweise des in Betracht kommenden einzelnen Foliums
mit zur Befriedigung.
Abgesehen von dem Falle, daß eine Grundlast nachweislich der Zeit der Entstehung
nach jünger ist, als eine Hypothek, oder daß der Bezugsberechtigte gülliger Weise einer
solchen mit seiner Forderung nachgetreten ist, kommen alle auf Grund beftehender Grund-
lasten erhobenen Forderungen neben einander und mit gleichem Rechte zur beziehungs-
weise antheiligen Befriedigung.
. 51.
(Zu §. 774.)
Eine Klage aus dem Cheverlöbnisse auf Eingehung der Ehe soll fernerhin keines-
falls ur siatthaben. Die Ansprüche aus Eheverlöbnissen wider den sich der Cheein-
gehung ohne triftigen Grund weigernden Theil beschränken sich auf die Forderung der
Erstattung der um des Eheverlöbnisses halber gewährten vermögensrechtlichen Vortheile
und auf Ersatz der durch Nichtvollziehung der Ehe dem anderen Theile etwa erwachsenden
nachweislichen Schäden.
Wenn nach einem gültigen Eheverlöbnisse die Beischlafsvollziehung unter den Ver-
lobten stattgesunden hat, so kann die biöher unbescholtene Braut, gleichviel ob der Bei-
schlaf ihre Schwängerung zur Folge gehabt oder nicht, von dem Bräutigam, dafern sich
dieser allein der Eingehung der Ehe und zwar ohne hinlänglich triftigen Grund weigert,
anstatt des Ersatzes der ihr durch Nichtvollziehung der Ehe erwachsenden nachweislichen
Schäden, eine unter ebenmähiger Berücksichtigung des Standes beider Theile und der
Vermögensverhältnisse des Vräutigams durch das richterliche Ermessen zu bestimmende
Ausstaltungssumme beanspruchen.
Zu §F. 810 der GCwilproreherdn)
S. 5
Auf die arrestweise Pfändung einer sen an einem unbeweglichen Ver-
Mögeusstücke versicherten Forderung finden die oben in F. 29 (zu F. 736 der Civilpro-
ceßordn.) gegebenen landesgesetzlichen Bestimmungen in der Weise entsprechende Anwend-
ung, daß bei dem grundbücherlichen Eintrage der Pfändung (beziehungsweise dem ent-