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steigerung außerhalb des Konkurses gellenden r) in den #Alneführungagesene
zur Civilproceßordnung für das Deutsche Neich (vergl. §§. 33 bis mit 50 desselben) er-
theilten gesetzlichen Bestimmungen. Nach rusnnd erleesi sich #ie Verpflichtungen
der im Termine angemeldeten Bieter und des Erstehers, die Wirkungen der definitiv er-
folgten Zwangsversteigerung auf das Erlöschen von Hypotheken, sowie diejenigen Grund-
säte, nach welchen die Berücksichtigung von Auszugsberechtigungen, Leibrenten und soge-
nannten eisernen Capitalien bei Zwangsversteigerungen im Konkurse zu erfolgen hat.
5. 9.
An jede Einnahmestelle betreffs der in F. 11 unter I bezeichneten Steuern, Ab-
lösungsrenten, sowie Versicherungsbeiträge und ebenso an die in demselben §. unter den
Ziffern Ul und lll bezeichneten Realgläubiger, serner an den Konkursverwalter wie an
den Gemeinschuldner ist aber eine besondere Benachrichtigung vom Versleigerungstermine
zu richten.
Ist der Aufenthalt eines bekannten Nealgläubigers (F. 11 II und lll) zur Zeit
der gerichtlichen Verfügung der Zwangsversteigerung unbekannt, so ist demselben ein Ab-
wesenheitzvormund zu bestellen, beziehungsweise für dessen Bestellung von Amtsowegen
Sorge zu tragen
Diesem liegt solchenfalls die Geltendmachung der dem Abwesenden zuständigen ding-
lichen Horderung ob und an deuselben hat die Zustellung der an den betreffenden
Gläubiger bestimmten Venachrichtigung rechtzeitig zu erfolgen.
. .10.
AnsdemEklöfcfükdasIst-steigerteunbeweglicheVermögendesSchnldneksnebst
ZubehöknngcnnndNnhnngenspetgL§.33desAnäiülnnngsgefcyesznkCivilptokeßokdi
nung fũr das Deutsche Reich) sind die Kosten und Schulden der Immobiliarmasse vorweg
zu berichtigen,
§5. 50 bis mit 53 der Konkursordnung finden entsprechende Anwendung.
7 den in §. 51 Nr. 1 der Konkursordnung erwähnten Kosten gehören auch die
für Löschung derjenigen Hypotheken, welche durch die Zwangsversteigerung aufgehoben
erden.
(vergl. 9§. 103, 104 u. 105 des Landesgesetzes über das Hypothekenwesen
vom 27. Februar 1873.)
Zu den in S. 51 Nr. 2 der Konkurzerdnung Swähmten Ausgaben gehören neben
auf die Feuerversicherung der Gebä und die Hagelversicherung rücksichtlich der auf
zarenhen behandelten esten anstehende Mihruche zu machenden Aufwend-
en auch alle diejenigen, welche zur Bestreilung der von Zeit der Eröffnung des Ver-
faten und der Besihhnahme durch den Konkursverwalter (§. 107 der Konkursordnung)
bis zur Uebergabe der versteigerten unbeweglichen Sache an den Ersteher fällig gewordenen
Realleistungen, wie solche in F. 11 unter 1 und II sich näher bezeichnet finden, zur
Irranegabung gekommen sind.
nsoweit infolge der Rücktriktserklärungen der Verechtigten oder aus anderen Gründen
gewisse Gtzekn dinglichen Leistungen der gedachten Art vorgehen, hat die Abführung