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leistungen noch als Grundlasten im Sinne gegenwärtigen Gesetzes zu behaudeln sind und
in welcher Weise die Rückstände von Auszügen und anderen Grundlasten im Verhälknisse
zu den auf dem betreffenden Immobile haftenden Hypotheken zur Befriedigung gelangen,
ebenso wie für die Grundsätze, nach welchen die Rückstände verschiedener Reallasten inner-
halb desselben Klasse neben beziehungsweise nach einander berichtigt werden, sind ebenso-
woyl, was die Zeit bis zum völligen Zustandekommen des für den betreffenden Ort be-
stimmten Hypothekenbuchs beziehungsweise des einzelnen in Vetracht kommenden Grund-
buchsfoliums anlangt, als für die nach diesem Zeitpunkte folgende Zeit allenthalben die
einschlägigen Vorschriften maßgebend, die sich in F. 50 des bierländischen Ausführungs.
gesebes zur Civilproceßordnung für das Deutsche Reich und in den damit in Wirksam-
keit geseten Bestimmungen des Landesgesetzes über das Hypothekenwesen vom 27. Febr.
1673 ausgedrückt finden.
III.
Die dritte Klasse umfaht sämmtliche, an der zur Zwangsversteigerung gebrachte nun-
beweglichen Sache hastenden hypothekarischen Forderungen sammt den vertragsmäßigen.
geseblichen und Verzugszinsen und Kosten, soweit sich das Pfandrecht auf diese Neben-
sorderungen mit erstreckt und soweit die Zinsen aus den drei letzten Jahren vor der Er-
öffnung des Konkursverfahrens oder, wenn der Verechtigte Klage erhoben und den Rechts-
streit nicht über drei Monate liegen gelassen hatte, vor Erhebung der Klage im jebigen
Wortsinn (vergl. 8 69 des LandeSßgesetzes vom 27. Februar 1873) beziehungsweise vor
dem in den 55. #. 5, 254 und 633 der Givilprocehordnung für das Deutsche Reich be-
zeichneten Zeilpunkte rückständig sind, sofern der elwaige Zahlungsbefehl noch in Kraft besteht.
Die Nangordnung, nach welcher die hypothekarischen Sorderungen innerhalb dieser
Klasse neben beziehungsweise nach einander oder selbst vor den Rückständen einzelner
Neallasten aus dem Erlöse des versleigerten Immobile zur Befriedigung kommen, bestimmt
sich sowohl für die Zeit bis zum völligen Zustandekommen des Grund= und Hypotheken-
buchs für den betreffenden Ort beziehungoweise des einzelnen in Betracht kommenden Grund-
buchofoliums, als für die darauf folgende Zeit nach den einschlägigen Vorschriften in §. 50
des hierländischen Ausführungsgesetzes zur Civilproceßordnung für das Deutsche Reich
und nach den dort in Wirsamen gesetzten Paragraphen des Landesgesetzes über das
Hypothekenwesen vom 27. Febru- .
Diejenigen Beträge, wacche lun Forderungen entfallen, die vermöge nur vorläufig
vollstreckbarer Schuldtitel zur Zwangsvoltstreckung in das versteigerte Immobile gelangt
sind, werden hinterlegt, bis durch rechtskräftiges Endurtheil über die bezügliche
Forderung entschieden ist.
Vor diesem Zeilpunkte kann die Auszahlung des Betrages eines nur vorläufig in
das versteigerte Immobile vollstreckten Anspruches nur dann erfolgen, wenn der Kon-
kursverwalter, der Gemeinschuldner und die der in Frage stehenden Forderung im Hypo-
thekenrange nachstehenden Gläubiger, welche durch Nichtauszahlung des bezüglichen Ve-
trages zur vollen oder theilweisen Befriedigung gelangk sein würden, in deren Aucgahlung.
willigen oder diese vom Gerichte gegen angemessene Sicherheitsleistung des Empfängers
für die eventuelle Rückerstattung angeordnet wird.