Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Es genüg! jedoch für diesen Fall des Aufgebotsverfahrens, daß das Aufgebot neben 
der Anheftung desselben an die Gerichtstasel ein Mal durch das zu amtlichen Veröffent- 
lichungen der Landesbehörden bestimmte und ein Mal durch ein zweites vom Gericht ge- 
gewähltes auswärliges Btatt bekannt gemacht wird, und daß zwischen dem Tage, zu wel- 
chem die Einwüchung in jedes dieser Blätter erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine ein 
Zeitraum von sechs Wochen innen liegt. 
Erst nach Ablauf dieser Frist wird in dem vorgedachten Falle der Vertheilungsplan 
angefertigt (vergl. §. 13. dieses Gesetzes) und der Termin zur Verhandlung über densel- 
ben, sowie zur eventuellen Massevertheilung angesetzt. 
S. 17. 
(Zu F. 40 der Konkursordnung und F. 14. des Einfüßrungegeseten dazu). 
Bei Verpfändung von aufgespeicherten oder niedergelegten Waaren, rikaten, Voden- 
oder Bergwerkserzeugnissen, sowie auf dem Transporte befindlichen Gteen sieht die Ueber- 
gabe des auf den Gläubiger überkragenen Connossoments, Ladescheins, Lagerscheins oder 
ähnlichen Papiers der Uebergabe der Sache gleich, dafern der Glaubiger mittelst des be- 
züglichen Papiers in der Lage ist. über den Gegenstand der Verpfändung zu verfügen. 
S. 18. 
(Zu §F. 41 der Konkursordnung.) 
Auch eine im Verwallungswege erfolgende Pfändung (Vollstreckungs= oder Arrest- 
psändung) sowie die durch einen Privaten in Gemästheit landesrechtlich dazu beslehender 
Oesugunß ausgeführte Pfändung erzeugt — letztere bei vorschriftsmäßiger Ablieferung des 
#andes an die zuständige Behörde — ein Pfandrecht an dem Pfandstücke mit der Wir- 
kung 5 Absonderungorechté. 
Die Vorschristen in §. 41 der Konkursordnung, sowie diejenigen, welche ün ersten 
Absatze dieses Paragraphen ertheilt sind, finden außerhalb des Konkursverfahrens auf das 
Verhällniß der durch diese Vorschriften den Faustpfandgläubigern gleichgestellten Gläubiger 
zu anderen Gläubigern des Schuldners entsprechende Amwendun 
Für Forderungen, für welche durch die Vorschriften der Konkuroordung beziehungs- 
weise dieses Gesehes ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einzelnen Gegen- 
ständen des beweglichen Vermögens nicht gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkurs- 
verfahrens kein Absonderungrecht bezüglich solcher Gegenstände. 
(Zu §. 43 der Agelureerdunug.) 
Erbschaftsgläubiger und Ss n: sind berechtigt, die Absonderung aller in 
dem Vermögen des Erben vorhandenen Nachlaßgegenstände zum Zwecke ihrer Befriedigung 
aus denselben zu verlangen. 
§. 20. 
Die Absenderung kann von jedem einzelnen Nachlaßgläubiger oder Vermächtnißnehmer 
verlangt werde 
Wenn uer Erbe nur Theilerbe ist, kann die Absonderung wegen einer Erbschafts-
	        
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