Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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in Ansehung ihres geseblich der Verwaltung desselben unterworfenen Vermögens 
vor dem Tage des Inkraftiretens der Konkurgerdnung entstanden sind, 
die Forderungen, für welche vom Schuldner an einer Mehrheit gleichartiger 
beziehungsweise unter eine Gesammtbezeichnung zusammenzusassender beweglicher 
Sachen (so an sämmtlichen jeweiligen Stücken einer Heerde, eines Viehstandes, 
eines Waarenlagers, an sämmtlichen jeweilig in einem bestimmten Fabrikraume 
aufgestellten Maschinen, an sämmtlichen jeweiligen Getreidevorräthen eines Bauer- 
hutes u. s w.) vor dem Inkrafttreten der Konkurgordnung ohne Uebergabe 
der Pfandstücke an den Gläubiger ein Pfandrecht (Hypothek) vermittelst eines 
durch gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisbaren Vertrages oder letzt- 
willigen Actes bestellt worden ist, hleem aund insoweit sich die Pfandslücke bei 
Eröffnung des Verfahrens im Besitze des Schuldners befinden und mit Be- 
schränkung der bevorzugten Verihihung E Sorderung aus dem Erlöse der 
hypothecirten Gegenstände, 
die Forderungen der Ehefrau auf Zurückgabe des dem Ehemanne bei Eingehung 
oder im Laufe der Ehe eingebrachten Vermögens, insoweit dieses Einbringen vor 
dem Inkraftkreten der Konkursordnung stattgehabt hat und insoweit wegen 
desselben nicht Befriedigung durch Aussonderung erfolgt oder abgesonderte Be- 
friedigung stattfindet. 
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S. 27. 
Das durch die Bestimmungen unter Absah 1 des F. 26 den Kindern und Pflege- 
befohlenen des Gemeinschuldners eingeräumte Vorrecht kann in einem Konkursverfahren 
nicht geltend gemacht werden, welches später als fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der 
Konkursordnung eröffnet wird. 
Das den unter 2 in F. 26 gedachten Forderungen vorbehaltene Vorzugsrecht findet 
nur in einem innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten der Konkursordnung er- 
öffneten Konkursverfahrens statt. 
Ebenso verbleibt das den unter 3 in F. 26 dieses Gesebes gedachten Forderungen 
der Ehefrau vorbehaltene Vorzugsrecht denselben nur für ein innerhalb zweier Jahre nach 
dem Inkrafttreten der Konkursordnung eröffnetes Konkursverfahren, wenn nicht das Vor- 
recht dadurch erhalten wird, daß dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre in ein zu dem 
Ende bestehendes öffentliches Register vorschriftsmäßig eingetragen wird. 
28. 
8. 
Das Register wird bei, dem Amtsgerichte geführk, bei welchem der Ehemann seinen 
allzemeinen Gerichtostand h 
Die Einsicht des Nuht ist während der gewöhnlichen Geschäftsstunden des Gerichts 
einem Jeden gestattet; auch kann von den Eintragungen beglaubigte Abschrift ge- 
nommen werden. 
6. 22. 
Die Eintragung in das Register erfolgt auf Antrag der Ehefran. 
Die Forderung ist im Antrage nach ihrem Höchstletrage zu Geld zu veranschlagen 
und nach dem veranschlagten Geldbetrage einzutragen. Jedoch genügt in e einge-
	        
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