Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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brachter Werthpapiere die Angabe der Gattung, der Zahl und des Nominalwerthes der- 
selben und in Betreff eingebrachter Bergwerköantheile deren Bezeichnung im Register. 
8. 30. 
Durch den Wideripruc des Ehemannes wird die Eintragung nicht gehindert. Der 
Wbeelsprucht ist jedoch auf Antrag des Ehemannes im Register zu verlantbaren. 
Auch kann derselbe auf Feststellung des Nichtbestehens oder des geringeren Umfangs 
der eingetragenen Forderung Klage erheben und nach Maßgabe der richterlichen Entscheidung 
gängliche oder theilweise Löschung der Forderung im Register verlangen. 
5. 31. 
Das Vorrecht fällt weg, wenn seit Beendigung der Ehe, ous welcher die Forderung 
herrührt, zwei Jahre abgelaufen sind und nicht innerhalb dieser Frist entweder zu dem 
Vermögen des Ehemannes der Konkursproceß eröffnet oder von der Ehefrau auf Be- 
friedigung wegen der Forderung Klage erhoben worden ist. 
Die rechtzeitig erfelgte Klagerhebung bleibt hierbei außer Betracht, wenn der Rechts- 
streit oder das Verfahren behufs der Zwangsvollstreckung aus dem verurtheilenden End- 
erkenninisse nach Ablauf der in Absah 1 bestimmten zweijährigen Frist durch Ver- 
schulden der Ehefrau eine längere als Winonaace Unterbrechung erlitten hat. 
5. 32. 
In Bezug auf die Berechnung der Kosten für gerichtliche Acte, die in Bezug auf 
dieses Register vorkommen, werden die Ansähe unter den Nummern 3. 8. 31 a un 
22 àa und b. 25 der Tarordnung zum Landesgesetze über das Hypothekenwesen vom 
27. Februar 1873 entsprechend zur Anwendung gebracht. 
Die Einrichtung der Register wird im Wege der Berordnung durch Unsere Landes- 
regierung bestimmt. 
5S. 33. 
Für Forderungen, welchen durch §. 54 der Konkursordnung beziehungsweise durch 
§. 26 dieses Gesetzes ein Vorrecht Pcht gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkurs- 
verfahrens kein Vorrecht an dem gesammten Vermögen oder an dem gesammten beweglichen 
Vermögen des Schuldners beziehungsweise an einzelnen Theilen des letzteren. 
Die Vorschristen des §. 54 der Konkursordnung und der §. 26 dieses Gesees 
finden auf die Fälle, in welchen außerhalb des Konkuroverfahrens eine Befriedigung 
persönlicher Gläubiger nach dem Nange ihrer Forderungen stattzufinden hat, entsprechende 
Anwendung. 
F. 34. 
Geldstrafen oder Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners unter den 
Lebenden oder von Todeswegen stehen in dem in F. 33 Absatz 2 gedachten Falle allen 
übrigen Forderungen nach. 
(Zu §F. 104 der Konktrberhmung) 
Auf Grund der der Registerbehörde #urheilen Abschrift der Formel des Eröffnungs-
	        
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