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brachter Werthpapiere die Angabe der Gattung, der Zahl und des Nominalwerthes der-
selben und in Betreff eingebrachter Bergwerköantheile deren Bezeichnung im Register.
8. 30.
Durch den Wideripruc des Ehemannes wird die Eintragung nicht gehindert. Der
Wbeelsprucht ist jedoch auf Antrag des Ehemannes im Register zu verlantbaren.
Auch kann derselbe auf Feststellung des Nichtbestehens oder des geringeren Umfangs
der eingetragenen Forderung Klage erheben und nach Maßgabe der richterlichen Entscheidung
gängliche oder theilweise Löschung der Forderung im Register verlangen.
5. 31.
Das Vorrecht fällt weg, wenn seit Beendigung der Ehe, ous welcher die Forderung
herrührt, zwei Jahre abgelaufen sind und nicht innerhalb dieser Frist entweder zu dem
Vermögen des Ehemannes der Konkursproceß eröffnet oder von der Ehefrau auf Be-
friedigung wegen der Forderung Klage erhoben worden ist.
Die rechtzeitig erfelgte Klagerhebung bleibt hierbei außer Betracht, wenn der Rechts-
streit oder das Verfahren behufs der Zwangsvollstreckung aus dem verurtheilenden End-
erkenninisse nach Ablauf der in Absah 1 bestimmten zweijährigen Frist durch Ver-
schulden der Ehefrau eine längere als Winonaace Unterbrechung erlitten hat.
5. 32.
In Bezug auf die Berechnung der Kosten für gerichtliche Acte, die in Bezug auf
dieses Register vorkommen, werden die Ansähe unter den Nummern 3. 8. 31 a un
22 àa und b. 25 der Tarordnung zum Landesgesetze über das Hypothekenwesen vom
27. Februar 1873 entsprechend zur Anwendung gebracht.
Die Einrichtung der Register wird im Wege der Berordnung durch Unsere Landes-
regierung bestimmt.
5S. 33.
Für Forderungen, welchen durch §. 54 der Konkursordnung beziehungsweise durch
§. 26 dieses Gesetzes ein Vorrecht Pcht gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkurs-
verfahrens kein Vorrecht an dem gesammten Vermögen oder an dem gesammten beweglichen
Vermögen des Schuldners beziehungsweise an einzelnen Theilen des letzteren.
Die Vorschristen des §. 54 der Konkursordnung und der §. 26 dieses Gesees
finden auf die Fälle, in welchen außerhalb des Konkuroverfahrens eine Befriedigung
persönlicher Gläubiger nach dem Nange ihrer Forderungen stattzufinden hat, entsprechende
Anwendung.
F. 34.
Geldstrafen oder Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners unter den
Lebenden oder von Todeswegen stehen in dem in F. 33 Absatz 2 gedachten Falle allen
übrigen Forderungen nach.
(Zu §F. 104 der Konktrberhmung)
Auf Grund der der Registerbehörde #urheilen Abschrift der Formel des Eröffnungs-