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beschlusses ist die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Handelsge-
sellschast von Amtswegen in dem Handelsregister zu vermerken.
(Zu F. 106 der Konkursordnung.)
5. 36.
Die in F. 153 des Landesgesetzes über das Hypothekenwesen vom 27. Februar 19873
ertheilte Vorschrift greifl auch jetzt schon in der Weise Plab, daß das *. Amtsgericht, von
welchem der Beschluß der Konkurgeröffnung ausgeht, der in Bezug auf den Immobiliar-
besig des Gemeinschuldners zuständigen Grund= und Hypothekenbehörde hiervon unverweilte
Mittheilung zu machen und diese den Beschluß zu den betreffenden Lehnbriefs= und Consens-
urkunden-Concepten zu vermerken hat, die sich auf den Besihstand beziehungsweise auf
die dinglichen Forderungen des Gemeinschuldners beziehen.
Der Vormerk hat auf Antrag des Konkuroverwalters oder auf Grund einer öffent-
lichen Bekanntmachung des Konkuröcröffnungsbeschlusses beziehungsweise eines allgemeinen
Veräußerungsverbots zu erfolgen.
§. 37.
Nach dem Zustandekommen des Grund= und Hypothekenbuchs für den bekreffenden
Ort beziehungsweise des einzelnen in Betracht kommenden Grundbuchsfoliums wird die
bröffiund des Konkursverfahrens eingetragen
Rubrik II derjenigen Grund- d Hypothekenbuchsfolien, auf welchen der
Gemeinschusdner als Besiyer eingetragen isl, und zwar unter Bemerkung des
Eröffnungsbeschlusses, Bezeichnung des Amtsgerichté, von dem er ausgegangen
ist, deo Tages und beziehungsweise der Stunde der Eröffnung und des Namens
des Gemeinschuldnerd,
. in Rubrik III derjeuigen Grund= und Hypothekenbuchsfolien, auf welchen der
Gemeinschuldner als Gläubiger bezüglich einer Hypothek eingetragen ist, wobei
der Eintrag außer den unter u. bemerklen Angaben die der Forderung zu ent-
halten hat, in Bezug auf welche der Gemeinschuldner als Gläubiger einge-
tragen ist.
Diese Einträge erfolgen von Seiten der zuständigen Grund= und Hypethekenbehörde
entweder auf die von Amtowegen geschehende Benachrichtigung des Amtögerichts, von dem
der Konkurseröffnungsbeschluß erfolgt ist, oder auf Grund der arfolglen öffentlichen
Bekanntmachung dieses Beschlusses und zwar in diesem Falle von Amtswegen — oder
auf Antrag des Konkursverwalters.
In jedem Falle haben die gedachten Eintragungen die Wirkung der Eintragung eines
Verbotes der Veräußerung und der Verpfändnag in Rücksicht auf die betreffenden Im-
mobilien beziehungsweise dinglichen Forderungen des Gemeinschuldners.
S. 38.
Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in das Grund. und Hypothekenbuch einge-
tragen, so ist eine Aufhebung des Konkursverfahrens überall da einzutragen, wo der Ein-
trag über die Eröffnung bewirkt ist. Zum Antrag auf diese Eintragung ist sewol der