123
8. 7.
Das in §. 24 der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung geregelte Rechts-
mittel der Nichtigkeitsklage gegen Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts findet nur noch
in dem Falle statt, wenn das Erkenntniß vor dem Tage des Inkrafttretens der Reichs-
eivilproceßordnung eröffnet worden ist.
. 8.
Die Nichtigkeits- und Nehilutiondliade ist in den Fällen von F. 20 des Einführungs-
gesehes zur Reichseivilproceßordnung in derjenigen Instanz zu erheben, in welcher das
augesogien (nmthel ergangen ist.
e Nichtigkeitoklage oder Restitutionsklage gegen Eutscheidungen verschiedener
Instanzen hchich so ist dieselbe in der höheren Instanz zu erheben.
5S. 9.
In Bezug auf die Hürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche in Gemäßheit von S. 1
gegenwärtigen Gesetzes nach den bisherigen Procehrechtsvorschristen zur Erledigung gebracht
werden, verbleibt es zwar auch bei der Obliegenheit der Gerichte, die darin vorkommen-
den Zustellungen von Amtswegen zu betreiben.
Allein die Zustellung ersolgt entweder durch einen Gerichtsvollzieher, welchen der
Gerichtsschreiber in Gemähheit des gerichtlichen Beschlusses beauftragt, oder durch
die Post und übrigens unter enisprechender Anwendung vesleaigen Vorschriften,
welche sich im zweiten Absatze von §F. 155 sowie in den S§. 1 165—174,
176, 179, 180 und 182 bis mit 190 der jüle vorfn den.
Zuslellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkrafttreten der
Civilprocehordnung zur Post gegeben ist, auch gültig, wenn sie nach Maßgabe der bis-
herigen Vorschriften bewirkt werden
Dasselbe gilt für oͤffentliche Zustellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeilpunkte
theilweise ausgeführt sind
km10.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Proreßgeseten er-
ledigt werden, finden die Vorschriften der Reichscivilproceßordnung über die Berechtigung
zur Verweigerung eines Zeugnisses (§§. 348 bis 350), über die Verpflichtung zur Er-
stattung eines Gutachtens (§§. 372, 373), über die Vernehmung * Beeidigung von
Zeugen und Sachverständigen (§§. 341, 347, 356, 357, 359 bis 363, 375), über die
zur Erzwingung eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Mahaen (68. 345, 355,
374) und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (§. 441—446) entsprechende
Anwendung.
8. 11.
Die Zwangsvollstreckung nicht allein aus den in Gemäßheit von §. 19 des Einführungs=
gesebes zur Reichscivilproceßordnung rechiskräftigen Endurtheilen, mögen solche von den
seitherigen Landesgerichten oder von den nach gegenwärtigem Gesetze an deren Stelle ge-
tretenen Gerichten ausgegangen sein, sondern auch aus den nach den bisherigen Proceß-
vorschristen für vollstreckbar geltenden Vergleichen und Klagunterwersungserklärungen er-
19