Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Werihangabe.

Verpadung.

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II  Dies  gilt  auch  bei  solchen  mit  „postlagernd“  bezeichneten  Sendungen,  für  welche
die  Post  Gewähr  zu  leisten  hat.  Bei  andern  Sendungen  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“
darf,  statt  des  Namens  des  Empfängers,  eine  Angabe  in  Buchstaben  oder  Ziffern  angewendek
  sein.

IAl  Die  Aufschrist  eines  Packets  muß  die  wesentlichen  Angaben  der  Begleitadresse
enthalten,  so  daß  nöthigenfalls  das  Packet  auch  ohne  die  Begleitadresse  bestellt  werden
kann.  Zur  Aufschrift  gehört  auch,  daß  im  Falle  der  Frankirung  der  Vermerk  „frei“  2c.
und  im  Halle  des  Verlangens  der  Eilbestellung  der  Vermerk  „durch  Eilboten"  K.  angegeben
  wird.  Nachnahmepackete  müssen  in  der  Ausschrift  mit  dem  Vermerk  „Nachnahme
vgen  *  (unter  Angabe  der  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,  der
Pfennigsumme  in  Zahlen)  versehen  sein,  und  unmiktelbar  darunter  die  genaue  Bczeichnung
der  einliefernden  Behörde  oder  Firma,  bez.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  —  in
hrößeren  Städten  auch  die  Wohnung  —  des  Alsenders  in  deutlicher  Form  enthalten.

IV.  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  in  haltbarer  Weise  unmittelbar  auf  der  Umhüllung
  oder  auf  einem  der  ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar  darauf
befestiglen  Papier  dc.  angebracht  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  für  die  Aufschrift
  eine  haltbar  befestigte  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier,  Holz  oder  sonstigem
festen  Stoffe  zu  benußzen.  Besonders  groß  und  deutlich  muß  der  Name  des  Veslimmungsorte
  geschrieben  oder  gedruckt  sein,  wobei  unverlöschlicher  Stoff  zu  verwenden  ist.

8.  6.

1  Wenn  der  Werth  einer  Sendung  angegeben  werden  soll,  so  muß  derselbe  bei
Briefen  in  der  Ausschrifst,  bei  anderen  Sendungen  in  der  Ausschrift  der  Begleitadresse  und
des  zgehörigen  Packets  ersichtlich  gemacht  werden.

II  Die  Angabe  des  Werths  einer  Sendung  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.
Der  angegeben  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.

III  Bei  der  Versendung  von  kuröhabenden  Popieren  ist  der  Kurswerth,  welchen  dieselben
  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,
Wechseln  und  ähnlichen  Dokumenten  derjenige  Betrag  anzugeben,  welcher  voraussichtlich
zu  verwenden  sein  würde,  um  eine  neue  rechtsgültige  Ausfertigung  des  Dokuments  zu
erlangen,  oder  um  die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung  der  Forderung
entgegenstellen  würden,  wenn  das  Dokument  verloren  ginge.  Ist  aus  der  Werthangabe
zu  ersehen,  daß  dieselbe  den  vorstehenden  Aeem  nicht  entspricht,  so  kann  die  Sendung
zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Ist  letzteres  aber  auch  nicht  geschehen,  so  darf
dennoch  aus  einer  lerchänmih  zu  hohen  Werthangabe  ein  Auspruch  auf  Erstattung  des
eshende  Theiles  der  Versicherungsgebühr  nicht  hergeleitet  werden.

IV  Der  Vermerk  über  Postnachnahme  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Nachnahmesendungen
  werden  daher  nur  dann  als  Werthsendungen  behandelt,  wenn  neben  der  Angabe
  des  Nachnahmebetrages  auf  der  Sendung  ausdrũcklich  ein  Werth  angegeben  isi.

Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

S.  7.
1  Die  Verpackung  der  Sendungen  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des
2.