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solgt von der Zeit des Inkrafttretens der Reichscivilproceßorduung ab unter durchgängiger
Anwendung der einschlagenden Vorschriften derselben (vergl. 88. 662 bis 703 und 707
bis 795 der Neichscivilproceßordnung) bezugsweise mit Berücksichtigung der in dem hier-
ländischen Ausführungsgesetze zu der Reichscivilproceßordnung ertheilten einschlägigen Be-
stimmungen, jedoch allenthalben mit Ausnahme des Falles, wenn eine Zwangsvollslreckung
vor dem Tage de Inkrafttretens der Reichscivilproceßordnung bereits anhangig geworden ist.
S. 12.
Als anhängig im Siune von F. 21 des Einführungsgesebes zur Reichscivilproceß-
ordnuns o#t, eine Zwangsvollstreckung:
1 Wechselprocesse, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Be-
kügen vor dem in §. 11 bezeichneten Tage vom Proce#igerichte angeordnet ist,
b. in allen anderen Fällen, wenn die Behändigung der Hülfsauflage vor dem
gedachten Zeitpunkte nach Maßgabe der in §§. 2 und 3 der gesetzlichen Verord-
nug vom 10. Jannar 1653 und von F. 38 des Gesehes vom 16. September
1868 in Betreff der Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten enthaltenen Vorschriften stattgesunden hat.
§. 13.
Die Zwangsvollstreckung selbst kann, ken bie gedachte Hülfsauflage erlassen worden
ist, nicht vor Ablauf der in derselben gesetzten Frist und, wenn vor Ablauf der letzteren
Einwendungen gegen die Auflage erhoben bn sind, nicht vor Erledigung dieser Ein-
wendungen in dem durch die angezogenen Landesgesetze au bezeichneter Stelle dafür ge-
ordneten Verfahren ftattfinden.
S. 1
Eine in diesem Verfahren ergehende J### kum aichoh auf Antrag des
Glänbigers vom Gerichte für vorläufig vollstreckbar erklärt wer
In diesem Falle ebenso wie in demjenigen der Ess1 Rechtskraft einer Ent-
scheidung wird dem Gläubiger vom Gerichtsschreiber des Gerichts, welcheo dieselbe erkheilt
hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der bezüglichen Entscheidung (cl. 9§. 662 und 663
der Neichgewbilbroccherdung zugestellt.
die Entscheidung nur für vorläufig vollslreckbar erklärt, so ist dieser Umstand
sowohl in der vollstreckbaren Ausfertigung derselben, als in denjenigen Verfügungen zu
erwähnen, welche sich auf dem Gerichte selbst durch die Reichscivilproceßordnung zugewiesene
Vollstreckungshandlungen beziehen.
o15.
Dafern nach fruchtlosem Ablaufe der in der Hülfsauflage gesetzten Frist ohne vor-
gängige Entscheidung zur Vollstreckung der Hülfe auf Antrag des Gläubigers zu schreiten
ist, erfolgt auf Anordnung des nach §. 2 des gegenwärtigen Gesetes zuständig gewordenen
Proceßgerichts durch dessen Gerichtsschreiber die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung
der Hülfsauflage an den Gläubiger.
. 16.
Aus dieser und in den Fällen des 8. 14 aus der vollstreckbaren Ausfertigung der