Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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ein besonderes dieselbe beschließendes gerichtliches Decret vor dem Inkraftlreten der Reichs 
konkursordnung dem Gemeinschuldner oder dessen Erben bekannt gemacht oder die ent- 
sprechende Edictalladung in einer der dazu bestimmten Zeitungen das erste Mal abgedruckt 
worden ist. * 
5. 20. 
Für die Forkstellung einer nach diesen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten der 
Reichskonkursordnung auhängig gewordenen Konkurssache tritt an die Stelle des bisher 
zuständigen Justizamtes dasjenige Amtsgericht, zu dessen Bezirke der Ort gehört, dessen 
Zugehörigkeit zu dem Bezirke des bisherigen Proceßgerichts die Zuständigkeil des letzteren 
begründet hatte. 
Die in §. 2 alin. b dieses Gesetzes enthaltene Bestimmung und die in den 88. 3, 
4 und 5 des gegenwärtigen Gesetzes in Bezug auf den weiteren Instanzenzug in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten und die für diesen begründete Zuständigkeit des Landgerichts und 
bezugsweise des Oberlandesgerichts ertheilten Vorschriften finden auf ein Konkursverfahren, 
was nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen ist, entsprechende Anwendung. 
III. Stra ssachen. 
(Zu §. 8 des Einführungsgesebes zur Strafproceßordnung für das Deutsche Reich.) 
5. 21. 
Die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens der Strafproceßordnung anhängigen 
Strafsachen, in denen ein Endurtheil erster Instanz noch nicht ergangen ist, erfolgt bei 
demjenigen Gerichte, welchem nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der 
Strasproceßordnung für das Deutsche Reich, sowie des Landesgesehes vom 21. November 
1878, Aenderungen der bestehenden Gerichtsorganisation belreffend, die sachliche und 
örtliche Zusländigkeit beiwohnt, vorbehältlich der Bestimmung in F. 75 des Gerichlsver- 
fassungsgesebes für das Deuische Reich. 
Bei dem Kreisgerichte anhängige Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der Schöffen- 
gerichte gehören, sind durch Vermitlelung der Staatsanwallschaft an die Amtgerichte ab- 
zugeben und zwar je unter Berücksichtigung der örtlichen Zuständigkeit des an jedem Amts- 
gerichte des Landes zu bildenden Schöffengerichtes für die einzelnen Strafsachen. 
§5. 22. 
Die Daner der Frist für Erhebung des Einspruchs gegen eine vor dem Inkrafttreten 
der Strafproceßordnung für das Deulsche Reich erlassene richterliche Strafverfügung be- 
stimmt sich nach Art. 344 der am 12. September 1868 veröffentlichten Strafproceßordnung. 
8. 23. 
Ueber Rechtsmittel, welche gegen Endurtheile nach Maßgabe der bisherigen Proceß- 
vorschristen eingebracht sind, entscheidet nach dem Inkrafttreien der Strafproceßordnung 
für das Deutsche Reich an Stelle des Kreisgerichts eine am Landgerichte zu dem Zwecke 
zu bildende Strafkammer in der Besehung mit drei Mitgliedern, an Stelle des Appel- 
lalionsgerichts ein Strassenat des Oberlandeogerichts in der Besetung mit fünf Milglie- 
dern und an Stelle des Oberappellationsgerichts ein Hülfssenat des Oberlandeögerichts
	        
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