Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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in der Besetzung mit sieben Mitgliedern. Keines der an den also zur Entscheidung in 
der Rechtsmittelinstanz berufenen Abtheilungen der gedachten Gerichte betheiligten Mit. 
glieder darf an der Entscheidung in der uren Instanz Theil genommen haben. 
8. 2 
Auf das Verfahren bei nicht öffentlichen Kistellungen n Strassachen, welche nach 
den bisherigen Proceßvorschriften verhandelt werden, finden die §§. 37, 38 bis 41 der 
Strasproceßerdnung für das Deuische Reich Amvendung. 
Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkrasttreten der 
Strasproceßordnung zur Post gegeben ist, auch gültig, wenn sie nach Maßgabe der bis- 
herigen Vorschriften bewirkt werden. 
§F. 25. 
In Strafsachen, welche nach den bisherigen Proceßvorschrisken verhandelt werden, 
finden die Bestimmungen der Strafproceßordnung für das Deutsche Reich über die Be- 
rechtigung zur Verweigerung eines Feucisset (§§. 51 bis 55), über die Verpflichtung zur 
Erstaktung eines Gutachtens (§§. 75, 76), die emebmung und Beeidigung von Zeugen 
und Sachversländigen (F§. 49, 56 bis 64, 66 bis 71, P0 über die zu Erzwingung 
eines Zeugnisses oder Gutachtens auässigen Maßregeln 69, 77), über die Be- 
schlagnahme und Durchsuchung sowie über die Verhaftung und —# Festnahme (§§. 
93 bis 132) entsprechende Anwendung- 
§. 26. 
Wird in Strafsachen, wesche nach den bisherigen Prozeßvorschristen verbandelt sind, 
die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens beansprucht 
(vergl. §. 407 der Neichsstrasprozehordnung), so ist für die Emtscheidung über den Antrag, 
sowie für die Verhandlung und Entscheidung in dem wiederaufgenommenen Verfahren 
dasjenige Gericht zuständig, welches zuständig sein würde, wenn das frühere Verfahren 
auf Grund der Strafprozeßordnung und das Görichtvostliungegeslte für das Deutsche 
Reich sowic des Landesgesebes vom 21. November 1878, Aeuderungen der beslehenden 
Gerichtoorganisation betreffend, stattgehabt hätte. 
Wird das Urtheil des Berufungsgerichts in einer Sache angefochten, in welcher nach 
den Vorschriften der Strasprezeßordnung für das Deutsche Reich die Berufung nicht statt- 
findet, so ist das Gericht erster Justanz zuständig. 
IV., Allgemeine Bestimmungen. 
§. 27. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Konkursverfahren und in Strassachen, welche 
nach den bisherigen Prozeßvorschriften zu erlerigen sind, finden hinsichtlich der Gewährung. 
der Rechtshülfe, der Berathung und Abstimmung die einschlägigen Vorschriften im Aus- 
fübrungsgesebe zum Gerichssverfassungsgesete entsprechende Auwendung. Auch rücksichtlich 
der darin über Oeffentlichkeit der Sitzungen und Sibungepolizei enthaltenen Bestimmungen 
ist dieß in Beziehung auf Strassachen insoweit der Fall, als nach den bisherigen Prezeß- 
vorschriften die Oeffenklichkeit der bezüglichen Sitzungen stattfand.
	        
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