130
§. 12.
Wird eine zum Forst-- oder Flurschutz oder im Allgemeinen zur Ermittelung und
Anzeige von strasbaren Handlungen kraft eines geleisteten Diensteides verpflichtete Person
in Bezug auf eine innerhalb ihres dienstlichen Wirkungskreises begangene Zuwiderhandlung
gegen die Gesetze zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und
Gärten als Zeuge oder Sachverständiger vernommen, so kann es der Eidesleistung gleich
geachtet werden, wenn der zu Vernehmende die Nichtigkeit seiner Aussage unter Berufung
auf seinen Diensteid versichert.
. 13.
In den richterlichen Strafbefehlen und Endurtheilen, welche in Forst= und Feldrüge-
sachen ergehen, ist zwgleich die Bepilichtung der Schndigen # Nückgabe des Entwendeten
(vergl. §§. 8, 9, 15 des Gesetzes vom 29. Decbr. 1870, §. I des gegenwärtigen Gesetzes),
soweit dieß bei demselben noch vorhanden ist, kbchieln-Eoai zum Ersatze des Werthes
des Entwendeten an den Bestohlenen unter gleichzeitiger Festsegung des Betrages, dafern
derselbe die Summe von 300 M. nicht übersteigt, mit auszusprechen.
Ebenso ist über die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersatze eines über den Werth
des Enkwendeten hinausgehenden oder eines ausschließlich angestisteten Schadens, sofern
derselbe den Betrag von 50 M. nicht übersteigt, in den Strafbefehlen und Endurtheilen
entsprechende Bestimmung zu treffen, vorausgesetzt, daß die festgestellte Schädenofumme
unter Hinzurechnung des etwaigen Ersahbetrages für den Gegenstand einer zugleich bestraften
Entwendung das Maß von 300 M. nicht übersteigt.
Auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigungen der Strafbefehle oder Endurtheile kann
von den Beschädigten die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Werth- beziehungs-
weise Schadensersabpflichtigen nachgesucht werden.
S. 14.
Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und Urtheile
des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen Emscheidungen und Urtheile
des Schöffengerichts.
Die Vollstreckung der Strafbefehle und Urtheile erfolgt durch den Amtorichter.
8. 16.
Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen die Gesetze zum Schute der Holzungen,
Bammstanhungen Felder, Wiesen und Gärten ein nach F. 361 Nr. 9 des Strafgeset
buchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung solcher Zuwiderhandlungen im Zusam-
menhange, so findet auch auf diese Ueberlretung das in den 88. 4 bis 15 dieses Gesetzes
vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
. 17.
Die 5§. 13 und 31 des Gesetzes vom 29. December 1870 sind aufgehoben.
§S. 18.
Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrasttretens dieses Gesetzes au-