Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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hängigen Forsl· und Feldrũgesachen finden die Vorschriften der 88. 8 und folgende des Ein- 
führungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das „b“A Reich entsprechende Anwendung. 
8. 1 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem chiroerfahingshee in Krast. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und * Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 7. Mai 1879. 
(I. S.) Heinrich IXII. 
Faber. 
17. Gesetz vom 8. Mai 1879, 
die Anschaffung der verordneten Schulbücher und sonst erforderlichen Lern- 
mittel betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Jwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 2c. 
verordnen in Betreff der Anschaffung der verordneten Schulbücher und sonst erforderlichen 
Lernmitlel, mit Zustimmung des Landtags, hiermit was folgt: 
8. 1. 
Wenn Eltern oder Pfleger von Schulkindern ihrer Verpflichtung zur Anschaffung 
der verordneten Schulbücher und soust erforderlichen Lernmittel nicht nachkommen, so 
ist deren Anschaffung einstweilen auf Kosten der Schulkasse zu bewirken und der geleistete 
Vorschuß von den (exziehungopflichtigen, nöthigenfalls mittelst gerichtlicher Beitreibung, 
einzuziehen. 
Bei entstehendem Zweisel darüber, was zu den „soust erforderlichen Lernmitteln“ ge- 
hört, entscheidet die Lokalschulinspektion und auf erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung 
der leteren Unser Consistorium. 
. 2. 
Für die Befriedigung der in F. 1 des Gesetzes bezeichneten Erstattungsforderung der 
Schulkasse haftet die Mutter des Schulkindes, für welches der für nöthig erkaunte Bedorf 
an Lernmitteln von der *.- verlagsweise beschafft werden mußte, neben dem Vater 
des Kindes selbstschuldneri 
ie näheren ehnen in Belreff des Beitreibungsverfahrens bleiben der Ge- 
segebung vorbehalten. 
8. 3. 
Im Falle der Unbeilreiblichkeit bieiben die Kosten der Anschaffung des Schulbedarfs 
der Schulkasse zur Last, sosern dieselben nicht von milden Stiftungen zu übernehmen sind. 
In beiden Fällen gehören die betreffenden verumittel zum Schulinventar und werden sie
	        
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