Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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vom Lehrer verwahrt, den Kindern aber nur zum Gebrauch in den Schustunden überwiesen. 
8. 4. 
er Consistorium hat das zur Ausführung dieses Gesetzes Erforderliche anzuordnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, den 8. Mai 1879. 
G#. S) Heinrich II. 
Faber. 
18. Negierungs-Verordnung vom 9. Mai 1879, 
polizeiliche Anordnungen hinsichtlich des Betriebs der Wanderlager betr. 
Mit Serenissimi Höchsler Genehmigung wird in obiger Beziehung hierdurch ver- 
ordnet was folgt 
Inhaber von Wanderlagern dürfen öffenkliche Ankündigungen ihrer Waaren nur 
unter den in ihrem Legitimationsscheine aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohn- 
orto erlassen. 
5. 2. 
Sie sind verpflichtet, einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthal. 
tenden Aushang vor ihrem Geschäftslocale an einer für Jedermann sichtbaren Stelle 
anzubringen. 
KS. 3. 
Zuwiderhandlungen gegen Foit Vorschristen werden mit Zehn bis zu Einhundert 
Mark oder entsprechender ahet bestraf 
Greiz, am 9. Mai 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes.
	        
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