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Gesetsammlung
das Fürstenthum *) Aelterer Linie.
(Ausgegeben am n2. Juli 1879.)
1#½. Bekanntmachung vom 13. Jum 1879,
die —5 ucenblicer Arbeiter in Spinnereien betreffend.
Nachstehende clanmachn des Nechtlanhlere wird unter Oinweis auf die Straf-
androhung im Art. 2, 1. des Reichsgesezes vom 17. Juli 1878, betreffend die Abän-
derung der Gewerbe. Ordunng, n wonach Zuwiderhandlungen der Gewerbtreibenden gegen
diese Vorschriften mit Geldstrase bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten geahndet werden, hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Greiz, am 13. Juni 1879.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern.Crispendorf
*
C. Perthes.
Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien.
Auf Grund des §. 139n der Gewerbeerdnung hat der Bunderath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien erlassen:
l.
Jugendlichen Arbeitern darf in Hechelsälen, sowie in Raumen, in welchen Reißwölfe
im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt
und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur Hülfeleistung
bei dem Betriebe der Spinnmaschinen verwenret werden, tritt die Beschränkung des
§. *)r Absat 4 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
. die tägliche Arbeitszeit darf 11 Siunden nicht überschreite
7 vor dem Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber sue jeden reie ein