Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

ärztliches Jeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des 
Arbeiters eine Beschäftigung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen bis zu 11 
S#lunden täglich ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt; 
3. der Arbeitgeber hat mit dem ärztlichen Zeugniß nach S. 137 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung zu verfahren. 
In den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben der 
nach §. 138 Absatz 3 der Gewerbeordnung aucszuhängenden Tafel eine zweite Tafel 
gusgehän! werden, welche die Beslimmung unter I. und II. in deutlicher Schrift 
wiedergie 
7 den 20. Mai 1879. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
20. Regierungs Bekanntmachung vom 19. Juni 1879, 
den zwischen dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie und dem Königreiche 
Sachsen wegen Ulbsung der dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie an 
zwei auf dem linken Ufer des Göltzschflusses gelegenen Grundstücken zu- 
stehenden Hoheitsrechte abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. 
  
Zwischen der Fürstlich Reuß= Plauischen Landebregierung und der Königlich Sächsischen 
Staatsregierung ist wegen Ablösung der dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie an zwei 
auf dem linken uss des Gölhschflusses gelegenen Grundstücken zustehenden Hoheiterechte 
in 3. Februar dieses Jahres ein Vertrag algeschlossen worden, welcher nach erfolgter 
beiderseitiger Mlechächsen atisitation nachstehend zur öffentlichen Kenniniß gebracht wird. 
Greiz, am 16. Juni 
Fürstlich Reuß- r. Landesregierung. 
aber. 
C. Perthes. 
Zwischen dem Fürstenthume Neuß Aelterer Linie und dem Königreiche Sachsen ist 
seit einer Reihe von Jahren die Landeshoheit über nachbenanute, in der Flur Nehschkan 
am linken Ufer des Gölyschflusses gelegene drei Waldgrundstücke streitig gewesen, nämlich: 
1. die Parzelle Nr. 12 des Nehschkauer Flurbuchs, Fichtenhochwald, früher dem 
Pfarrlehne in Reinsdorf, jebt dem Webermeister Dahnert in Schönfeld gehörig, 
2. die Parzelle Nr. 11 des Netzsschkauer Flurbuchs, Fichtenhochwald, vormals 
David Heydrich jebt Friedrich Karl Eichler in Reinsdorf gehörig und 
3. die Parzelle Nr. 14 des Netzschkauer Flurbuchs, Fichtenhochwald, vormals 
Karl Thümmler in Reinsdorf jetzt Friedrich Wilhelm Albert in Greiz gehörig. 
Nachdem die betheiligten Negierungen unter einander dahin übereingekommen waren, 
daß diese Streikigkeit durch Einholung eines Schiedsspruchs geschlichtet werde, ist von
	        
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