Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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dem Oberappellationsgerichte * Lübeck durch Urtheil vom 31. Mai 1876 endgiltig da- 
hin entschieden worden, daß die Landeshoheit über die vorgenannten drei streitigen Wald- 
grundstücke der Krone Sechsen zuzusprechen, der Fürstlich Reußischen Regierung jedoch an 
den beiden ehemals Thümmler'schen und Heydrich'schen jent Albert'schen und Eichler'schen 
Grundslücken, sowohl das Recht des Grundsteuerbezugs, als die freiwillige Gerichtsbarkeit, 
soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte über die * Bauergüter bezieht, deren Perti- 
nenzen die gedachten Grundstücke sind, vorzubehalten sei. 
Zu möglichster Klarstellung der Rechtsverhältnisse zwischen den betheiligten Staaten 
und der Grenzlinie zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten sind nun die vorgedachten 
beiden Staatsregierungen ferner dahin unter einander übereingekommen, die dem Fürsten- 
thume Reußt Aelterer Linie nach dem nurerwähnten Schiedsspruche an einem Theile des 
Königlich Sächsischen Staatsgebietes vorbehaltenen Rechte des Otundsieuerbezuge und der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Ablösung zu beseitig 
Demgemäß ist zwischen der Regierung des Eirstenchustos Näuß Aelterer Linie und 
der Königlich Sächsischen Staatsregierung am endesgesetzten Tage folgender 
Slaatsvertrag. 
abgeschlossen worden. 
8. 1. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung überträgt die laut des vorgedachten 
Schiedsspruches ihr vorbehallenen Rechte des Grundsteuerbezugs und der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit an den beiden ehemals Thümmler'schen und Oaesbrich schen jetzt Albert'schen 
und Eichler'schen Grundstücken sEr alle künftigen Zeiten vom 1. Januar 1879 an, gegen 
Gewährung einer Ablösungssumme von 250 Mark, als dem ke Detrage der 
jährlichen Grundsleuer, wie solche nach Fürstlich Renhüchem Geseze und nach der Zahl 
der zeither erhobenen Grundsteuertermine auf die Albert'schen und Eichler'schen Parzellen 
außzulegen sein würde, auf die Königlich Sächsische Staatsregierung, indem sie gleich- 
zeitig auf eine Gunschhigung für Abtretung der freiwilligen Gerichtsbarkeit verzichtet. 
S. 2 
Die Königlich Sächsische Regierung vorhsücchter sich, unter Annahme des nurer. 
wähnten Verzichts auf Entschädigung für Abtretung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die 
von ihr zu gewährende Ablösungssumme von 250 Mark für Abtretung des Rechts auf 
den (Grundstenerbeng von den in F. 1 genannten Grundstücken spätestens bis zum 
1. März 1879 an die Regierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie auszahlen zu 
lassen. 
8. 3. 
Beide verrschließende Nezierungen sind darüber einverstanden, daß von nachträg- 
licher Erhebung der der Kasse des einen oder des anderen Staates zeither entgangenen 
Grundsteuer oder sonstigen Bans on den seilher streitig gewesenen, nach S. 1 an das 
Königreich Sachsen abgetretenen Rechten unter allen Umständen abgesehen werde. 
8. 4. 
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, der Regierung des Fürstenthums 
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