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dem Oberappellationsgerichte * Lübeck durch Urtheil vom 31. Mai 1876 endgiltig da-
hin entschieden worden, daß die Landeshoheit über die vorgenannten drei streitigen Wald-
grundstücke der Krone Sechsen zuzusprechen, der Fürstlich Reußischen Regierung jedoch an
den beiden ehemals Thümmler'schen und Heydrich'schen jent Albert'schen und Eichler'schen
Grundslücken, sowohl das Recht des Grundsteuerbezugs, als die freiwillige Gerichtsbarkeit,
soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte über die * Bauergüter bezieht, deren Perti-
nenzen die gedachten Grundstücke sind, vorzubehalten sei.
Zu möglichster Klarstellung der Rechtsverhältnisse zwischen den betheiligten Staaten
und der Grenzlinie zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten sind nun die vorgedachten
beiden Staatsregierungen ferner dahin unter einander übereingekommen, die dem Fürsten-
thume Reußt Aelterer Linie nach dem nurerwähnten Schiedsspruche an einem Theile des
Königlich Sächsischen Staatsgebietes vorbehaltenen Rechte des Otundsieuerbezuge und der
freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Ablösung zu beseitig
Demgemäß ist zwischen der Regierung des Eirstenchustos Näuß Aelterer Linie und
der Königlich Sächsischen Staatsregierung am endesgesetzten Tage folgender
Slaatsvertrag.
abgeschlossen worden.
8. 1.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung überträgt die laut des vorgedachten
Schiedsspruches ihr vorbehallenen Rechte des Grundsteuerbezugs und der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit an den beiden ehemals Thümmler'schen und Oaesbrich schen jetzt Albert'schen
und Eichler'schen Grundstücken sEr alle künftigen Zeiten vom 1. Januar 1879 an, gegen
Gewährung einer Ablösungssumme von 250 Mark, als dem ke Detrage der
jährlichen Grundsleuer, wie solche nach Fürstlich Renhüchem Geseze und nach der Zahl
der zeither erhobenen Grundsteuertermine auf die Albert'schen und Eichler'schen Parzellen
außzulegen sein würde, auf die Königlich Sächsische Staatsregierung, indem sie gleich-
zeitig auf eine Gunschhigung für Abtretung der freiwilligen Gerichtsbarkeit verzichtet.
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Die Königlich Sächsische Regierung vorhsücchter sich, unter Annahme des nurer.
wähnten Verzichts auf Entschädigung für Abtretung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die
von ihr zu gewährende Ablösungssumme von 250 Mark für Abtretung des Rechts auf
den (Grundstenerbeng von den in F. 1 genannten Grundstücken spätestens bis zum
1. März 1879 an die Regierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie auszahlen zu
lassen.
8. 3.
Beide verrschließende Nezierungen sind darüber einverstanden, daß von nachträg-
licher Erhebung der der Kasse des einen oder des anderen Staates zeither entgangenen
Grundsteuer oder sonstigen Bans on den seilher streitig gewesenen, nach S. 1 an das
Königreich Sachsen abgetretenen Rechten unter allen Umständen abgesehen werde.
8. 4.
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, der Regierung des Fürstenthums
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