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Reuß Asiere Linie gegenüber, daß den Besitzern derjenigen Grundslücke, welche nach
2 der ausschließlichen Landeshoheit des Königreichs Sachsen überwiesen werden,
sär. des *“mee zu bewirkende Eintragung der betreffenden Grundstücke in die Grund-
bücher, beziehentlich Steuercataster des Königreichs Sachsen irgend welche Gebühren nicht
angesonnen werden, und ertheilt gleichzeitig nach vorher eingeholter Zustimmung des
Stadtgemeinderaths und des Kirchenvorstands zu Nebschkau die Zusicherung, daß dem
Gutsbesitzer E in Meinsrore für die dem Gemeindeverbande zu Nebschkau einzuver-
leibende Parzelle Nr. Nehschkauer Flurbuchs auf die Dauer seines Eigenthums
an diesem Verehstcne r* von den Communal= und Parochiallasten der Stadt
Netschkau zugestanden werden soll.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiger
Ve
rtra
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen von .# Präsidenten der Fürstlich Reuß-Planischen
Landesregierung zu Greiz beziehentlich dem Königlich Sächsischen Staats- Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten vollzogen und jedem der vertragschließenden Theile eine mit
der Unterschrift des anderen Theils und der Landeöherrlichen Ratifikation versehene Aus-
fertigung zugestellt werden.
Greiz und Dresden, am 3. Februar 1879.
Fürstlich Reuß-Pl. Landes= Atönigli Sächsisches Ministerium
kegierung. der auswärtigen Angelegenheiten.
Faber. Hermann v. Nostitz-Wallwig#.
(I. S.) (I. S.)
21. Landtagsabschied
für den achten außerordentlichen Landtag 1878.79.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. v. v.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Am Schlusse des von Uns einberufenen 8. außerordentlichen Landtags eröffnen Wir,
in Gemäßheit des §F. 85 der Verfassungsurkunde, dem getreuen Landlage Unsere Ent-
schließung bezüglich der 17t Berathungen in Folgendem:
e Vorlagen an den Landtag
anlangend, so haben bosehh
Erledigung gefunden
a. durch den #n nüberpinsrsienn mit den Erklärungen und Anträgen des Landtags
grsalgten Erla
des Gesetzes vom 21. November 1878, Aenderungen der beslehenden Gerichts-
organisation betreffend,