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2. des Ausführungsgesetzes vom 16. April dieses Jahres zum Gerichtsverfassungs-
gesebe für das Dentsche Reich,
3. des Gesetzes vom 18. April dieses Jahres, die communale Besleuerung der
Wanderlager und Waarenauctionen bekreffend,
4. des Gesetzes vom 3. Mai dieses Jahres, Bestimmungen zur Ausführung der
Neichgewwülbrotehord. und ded dazu bestehenden Einführungogesetzes betreffend,
5. des Gesetzes vom 5. Mai 1879 zur Ausführung der Concursordnung für das
das Deutsche deic
6. des Gesetzes vom v Mai dieses Jahres, betreffend Uebergangsbestimmungen in
Bezug auf die zur Zeit des Inkrasttreteus der Reichsproceßordnungen bei den
Gerichten des Landes anhängigen Rechtssachen und Concurse,
7. des Nachlragsgesetzes vom 7. Mai dieses Jahres zu dem Gesetze vom 29. December
1870 zum Schube der Holzungen, Baumflanzungen, Felder, Wiesen, Gärten,
86. des Gesetzes vom 8. Mai dieses Jahres, die Anschaffung der verordneten
Schulbücher und jonst erforderlichen Vernmittel betreffend,
b. durh Entgegennahme der Erklärungen des Landtags in Betreff
. der Zustimmung zu dem Staatsvertrage mit dem Königreiche Preußen, dem
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, den Herzogthümern Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen. Coburg und Gotha und den Fürsten-
thümern Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie wegen Zusammen=
legung der Bezirke mehrerer bandgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken
vom 11. November 1878,
2. des Staatsvertrags mit dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, den
Herzogthümern Sachsen-Coburg und Gotha und den rstemhimenn Schwarz-
burg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie wegen
Aushebung des Appellationsgerichtes zu Eisenach vom 12. December 1878,
3. des Ankaufs des sog. Meisterhauses für den Staat,
4. der fernern Etatisirung der Stelle eines dritten Mitglieds Unseres Regierungs-
collegiums.
B. Vorlagen, rücksichtlich deren eo Unserer Entschließung resp. weiterer Verfügung noch
bedarf.
Die Gesetze,
die Ausführung des Gerichtskestengesetzes für das Deutsche Reich und die Ge-
bührenordnung für Gerichtsvollzieher, Zeugen und Sachverständige betreffend,
die Zulässigkeit des gerichtlichen Strasverfahrens in Bezug auf polizeilich bestrafte
Handlungen und das Straffestsebungsrecht von Verwaltungsbehörden bei Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben
und Gefälle betreffend,
die gerichtliche Zwangsvollstreckung wegen öffentlicher Abgaben und anderer Ge.
sälle betreffend,
die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naluralleistungen im Ver-
waltungswege betreffend,