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und Brückengelder, wegen der vorschriftsmäßig zur Erhebung kommenden Ab-
gaben von neuen Unterthanen und Besihvcränderungen, wegen der Abgabe
von neuen Chepaaren zur Landesschulkasse und wegen der für die Benütung
öffentlicher Anseaurn des Staats zu entrichtenden Geldleistungen,
l wegen der Postgefälle und Postgebühren,
wegen aller an die Landrentenbank zahlbaren Landrenten und durch Kündig-
ung von Jolchen an deren Stelle beireienern Capitalwerthe (vgl. Reg. Verordng.
vom 6. Juni 1873 Absah 3 letztes #à
wegen aller an die politischen Orts- * an die Kirchen= und Schulgemein-
den zu gewährender öffentlicher Abgaben, mögen dieselben directer oder indirec-
ter Natur sein, auf Landesgeseen, Verordnungen oder beflätigten Ortsstatuten
oder überhaupt auf dem Gemeinde-, Kirchen= oder Schulverbande beruhen,
egen der an die Kirchen, Pfarreien, Schulstellen und milden Stiftungen zu
entrichtenden Abgaben, soweit solche aus öffentlichen Urkunden oder Heberegistern
erhellen, oder als auf solchen oder dem Herkommen beruhend, von Unserem
Consistorium bescheinigt werden,
wegen aller für die öffentlichen Lehranstalten im Lande vorschriftsmäßig bestimm-
ter Schulgelder und sonstiger Geldleistungen mit Einschluß von Erstatlungs-
forderungen der Schulkassen an die erziebungepflichtigen Eltern und Pfleger von
Schulkindern für Anschaffungen erforderlich erklärter Lernmiltel der Letzteren,
l wegen der an die zu Gunsten der Staatsdiener, Geistlichen, Lehrer und Kirchen-
diener des Landes sowie der Hinterlassenen derselben bestehenden staatlichen
Pensionskassen zu entrichtenden Beiträge,
4 wegen der an die öffentlichen Aanke- und Strafanstalten vorschriftsmäßig zu
entrichtenden Verpflegungsgelde
l wegen der Beiträge von Maltremn des hierländischen Vrandversicherungsvereins
zur Vereinskasse,
l wegen ausgeschriebener Beiträge für die Handelskammer,
II. wegen aller ständigen und außerordentlichen Rentgesälle, sie mögen in Geld oder
Naturalien besteben, sowie wegen bezüglicher Ablösungsrenten und Rentennach-
zahlungen, ebenso wegen der durch Kündigung von Renten zahlbar gewordenen
Capitalwerthe derselben, soweit diese Leistungen allenthalben an Unsere General=
kasse oder Unsere soustigen Rentkassen zu entrichten sind und auf Grund vorhan-
dener Heberegister oder Urkunden eingefordert werden,
III. wegen allr ständiger Abgaben und Leistungen, welche auf Grund bestehen-
llasten an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien, Schueen und sonstige Be-
-b (vergl. §. 5 des Gesetzes vom 28. März 1868, Gesetzsammlung
.137) nach Maßgabe vorhandener öffentlicher rm oder Heberegister ent-
0nt werden, sowie der durch die Ablösung von solchen Realabgaben zahlbar ge-
wordenen Renten, Rentennachzahlungen und der zusolge Kündigung von Renten
an deren Slelle getretenen Capitalwerlhe, soweit die bezüglichen Forderungen aus
öffentlichen Urkunden erhellen,
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