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8. 4.
Auf die Gebühren für gerichtliche Handlungen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes
vorkommen, finden die Bestimmungen des Gerichtskostengesehes für das Deutsche Reich
Anwendung.
Die Gebühren der Gerichtsvollzieher für dieses Vollstreckungsverfahren werden durch
Verordnung Unserer Landesregierung bestimmt.
5. 5.
Dieses Gesetz kritt zu gleicher Zeit mil der Reichscivilproceßordnung in Krafl.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürsllichen Insiegels
Gegeben Greiz, den 1. Juli 1879.
(L. 8.) Heinrich XXI.
Faber.
23. Gesetz vom 2. Juli 1879,
die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen im
erwaltungswege betreffend.
Wir Heinurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräuer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. tc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
S. 1.
Die zwangsweise Deitreibung im Verwaltungswege nach Maßgabe der Be-
sünnnungen diel Gesetzes kann angewendet werden in Bezug
alle directen S#uan aben,
1q au die Sporteln der Staakobehörden,
3. auf die Landrenten,
1. auf die sländigen an Unsere Generalkasse beziehungoweise an Unsere Renkkassen
abzuführenden Rentgesälle (Geld- und Naturalabgaben), mit Einschluß von
Ablösungsrenten und Rentennachzahlungen,
5. auf die feststehenden Leistungen an die Kassen der öffentlichen Lehranstalten des
Landes, namentlich auf die Schulgelder,
6. auf die an die politischen Orts-, die Kirchen= und Schulgemeinden zu entrich-
tenden directen Abgaben (auogeschriebenen Umlagen) und auf die Sporteln der
Gemeindebehörden.
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