Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 2. 
Zusländig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind 
I. hinsichtlich der directen Staatsabgaben, ferner bezüglich der unter Ziffer 4 in 8. 1 
gedachten Rentgefälle, Renten und Rentennachzahlungen, endlich rücksichtlich der 
in den Landorten zur Erhebung kommenden Abgaben und Gefälle der unter 
Ziffer 6 von H. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art sowie hiusichtlich der an die 
Schulkassen der Landorte - Fürstenthums zu entrichtenden Leistungen G. 1 
Absatz 5) das Landrathsan 
2. hinsichtlich der sbeee,g Sporteln diejenigen Behörden, bei denen die 
Sporteln liquidirt worden sind oder denen die Beitreibung von Unferer 
Landesregierung öbertragen worden ist, 
3. hinsichtlich der Landrenten die Landrentenbank, 
4. rücksichtlich der in den Städien zur Erhebung kommenden Abgaben der unter 
Ziffer 6 von F. 1 dieses Gesetzes angegebenen Gattung, sowie wegen gesehlich 
zulässiger Sporteln der städtischen Gemeindebehörden und der ständigen Leistungen 
zu den städtischen Schulkassen der Gemeindevorstand der betreffenden Stadt. 
S. 3 
Dem Vollzuge der Zwangsvollstreckung bat in jedem Falle eine schriftliche Mahnung 
des Schuldners durch die zur Beitreibung zuständige Behörde vorherzugehen. 
Die Mahnung hat nächst der Bezeichuung des Schuldners zu enthalten: 
. die Verechnung der ihrem Grunde nach zu bezeichnenden Schuld und der mit 
derselben 4 entrichtenden Mahngebühren, 
2. die Angabe des Zahlungstages oder einer bestimmten Zahlungsfrist von 6 
Tagen bis höchstens drei Wochen, 
3. die Androhung der sofortigen Zwangsvollstreckung im Falle der Nichlzahlung. 
8. 4. 
Die Zwangsvollftreckung in bewegliche körperliche Sachen oder zur Erwirkung der 
Herausgabe von solchen Seiten der Leislungspflichtigen ist von der zuständigen Vollstreck- 
ungsbehörde (vergl. §. 2) entweder durch Gerichtsvollzieher oder durch eigene Vollstreck- 
ungobeamte, soweit deren Annahme verstattet oder angeordnet ist, auszuführen. 
ie Bestimmung darüber, von welchen Behörden besondere Volsireckungobramte an- 
genommen werden dürfen oder sollen und beziehungsweise welche Grundsähe bei der An- 
nahme, Verpflichtung und Verwendung von solchen zu beobachten sind, wird durch Unsere 
bandesregierung getroffen. 
. 5. 
Die Verfügung der Zwangsvollstreckung erfolgt durch einen auf das Betzeichniß der 
beizutreibenden Gefälle gesebten Beschluß der zuständigen Verwaltungsbehörd 
Die Uebergabe dieser Aesrrtigung an den Gerichtsvollzieher oder Jolsiechungott= 
amten und der Besitz derselben hat die in §§. 675. 676 der Eivilproceßordnung an die 
Uebergabe und den Besih der vollireckarmn Ausfertigung eines gerichtlichen Urtheils ge- 
knüpften Wirkungen.
	        
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