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§. 6.
Auf die in Gemäßheit der §§. 4 und 5 vorzunehmenden Zwangevollstreckungen
füen. soweit aich im Nachstehenden etwas Anderes belinmt z.. . Vorschriften in den
88. . 691 F Ziffer 8. . 6 697. 698.
88. bis un 727. 8. 769 Absatz 1. S. 770 J vie 780 bis 755 der
Giolherorßordung entsprechende 77o—
Die in den §5. 678 Absat 3, 661. 698. 699. 723. 724 und 726 der Civilpro-
ceßordnung dem Vollstreckungs--Gerichte zugewiesenen Verfügungen siehen der Verwal-
tungsbehörde zu, von der die Vollstreckungsanordnung ausgegangen ist
Im Falle des §F. 699 der Civilproceßordnung ist von der Volstreckungsvehörde
(vergl. §. 2 dieses Gesetzes) die zuständige Militairbehörde um Vollziehung der versügten
Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die elwa auf diesem Wege gepfändeten Gegenstände
sind einem von der Verwaltungsbehörde zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.
5. 7.
Wird eine bereits im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändete Sache
im Verwaltungswege nach Maßgabe dieses Gesetzes oder eine bereits auf letzterem Wege
gepfändete Sache im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändet, so liegt die
sernere Erledigung des von der Verwaltungsbehörde versügten Zwangsvollstreckungsver-
fahrens dem Gerichtsvollzieher ob, welchem die gerichtliche Zwangsvollstreckung über-
tragen ist.
S. 8
Hat der Schuldner Naturalien Gertrctbare Sachen) zu leisten (vergl. §. 1 Ziffer 4
dieses Gesethec), so ist die Pfändung durch Entnahme aus dem Vorrathe des Schuldners
zu E
den die zu leistenden Naturalien im Besitze des Shhudnert nicht vorgefunden,
so ist 7 Vollstreckungsbehörde befugt, den Geldbetrag, welcher zur Zeit der Beitreibung
sich nach der letzten amtlichen Bekanntmachung als mittlerer Martipreis des nächsten
Marktortes ergiebt, anslatt der Naturalien beitreiben zu lassen.
8. 9.
eistet der Schuldner an den Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamten Zahlung
beziehungsweise den in Naluralien geschuldeten Betrag, so kann er nur Quittung, nicht
aber Aushändigung der in §. 5 gedachten Ausfertigung verlangen.
F. 10.
Der Verkauf der gepfändeten Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher oder Voll.
streckungsbeamten, welchem nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Erledigung des Voll-
streckun gsverfahrens obliegl, ist in der Regel in einem Jedermann zugänglichen und zur
Auction geeigneten Lokale deojenigen Orts vorzunehmen, in welchem die Pfändung statt-
gefunden hat.
Es bleibt jedoch der zuständigen Verwaltungsbehörde unbenommen, den Verkauf durch
die Ortspolizeibehörde bewirken zu lassen, oder auch den Verkauf an einem benachbarlen