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Gerichtsportein ohnedieß dunh eine Gerichtsbehörde selbst betrieben wird, in einem an-
deren Staate erfolgen, so hat auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde (vergl. §. 2 dieses
Gesetzes) das Amtsgericht, in dessen Bezirke die zur Erhebung der betreffenden Leistung
zuständige Stelle ihren Sih hat, die zuständige Behörde des anderen Staats um Vor-
nahme der Zwangsvollstreckung zu ersuchen. I. 162 des Gerichtsverfassungögesetzes findet
Anwendung.
5. 18.
Die Kosten der nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommenen Zwangsvollstreckung,
welche von dem Seistungspflichtigen, gegen den dieselbe gerichtet war, nicht erlangt werden,
sind von demjenigen zu tragen, auf dessen Ersuchen resp. in dessen Interesse die Zwangs-
vollstreckung verfügt worden ist.
8. 19.
Die Kostensähe des durch gegenwärtiges Gesez geordneten ollireckungsoerfahren#
werden im Wege der Verordnung Unserer Landesregierung geregelt
g. 20.
Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht vereinbaren Bestimmungen der bisherigen
Candesgesetzgebung werden aufgehoben
Dieses Gesfe seb tritt gleichzeilig mit der Ciwvilproceßordnung für das Drutsche
Reich in Kraft
natnic. *&J9“ Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiege
Gegeben m den 2. Juli 1679.
(1. S.) Heinrich XIXII.
Faber.