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3. aus Vergleichen, r- zur gänzlichen oder theilweisen Beilegung einer Streilig-
keit von einer zu deren Entscheidung zuständigen Vehörde unter schriftlicher
Bekundung des Vergleichsinhalts abgeschlossen und, soweit es deren Genehmig-
ung bedarf, von derselben genehmiget worden sind
aus den nach dem Landesgesetze vom 25. Februar 1973 wegen mit Geldstrafe
bedrohter Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und indirecte Steuern
on den Steuerstellen des Fürstenthums erfolgten Feststellungen der Strafe,
Einziehungen, Gesälle und Verläge, soweit solche nach Mahgabe von 88. 2
und 3 des citirten Gesetzes die rechtliche Wirkung einer im Verwaltungswege
ergangenen rechtskräftigen Entscheidung erlangt haben.
Was die unter dem Absatze 2 mit begriffenen, auf Hrund von Art er Ge-
meindeordnung zu treffenden Verfügungen der Gemeindevorständ , so gelten die-
selben dann als innerhalb der amtlichen rs gedacht ##chireln- erlassen, wenn
beim Zutreffen der übrigen, im Art. 14 neinbeordnung. ausgedrückten Voraus=
ghungen die Verfügung im Einzelfalle —2 bestimmte Person oder eine bestimmte
Mehrheit von Personen auf ta vorhergegangenen Androhung erfolgt ist, die
entweder im Besonderen v gchend Welbe Person oder Personenmehrheit gerichtet oder aus An-
laß eines einzelnen bestimmten, die öffentliche Wohlfahrt im weiteren oder engeren Umfange
gosährdene E Grigiffes oder Zuslandes durch öffentliche Bekanntmachung ausgesprochen war.
buchs dem Erlasse besonderer Strafverfügungen
NN* entgegenstehen (vergl. namentlich 55. 366—369 des Reichsstrafgesebuchs).
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5. 3.
Die Vollstreckbarkeit der in F. 2 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Entscheidungen
und Verfügungen tritt ein, sobald dagegen Berufung (Rekurs) an eine höhere Instanz
oder auf den Rechtsweg nach den bestehenden Gesetzen (Verordnungen, Statuten) nicht
weiter stattfindet.
Vorlänfig vollstreckbar werden die gedachten Entscheidungen und Verfügungen, wenn
der Berufung der einen oder anderen Art aufschiebende Wirkung versagt ist oder Gefahr
auf dem Verzuge haftet.
Die Berufung (der Rekurs) ist in den Fällen, für welche besondere desfallsige Be-
stimmungen fehlen, an eine zehntãgige ausschließliche Frist gebunden.
Gegen die Vollstreckung der imm Verwaltungswege gegebenen Entscheidungen und
Verfügungen ist die 8 des Rechtsweges in dem nach der Landesgesegebung zu-
lässigen Umfange slatthaft.
Die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege kann jedoch durch gerichtliche Verfüg-
ung keinesfalls gehemmt werden.
S. 4.
Außer Unserer Landesregierung und Unserem Consistorium, sowie den im Auftrage
oder zufolge allgemeiner Vorschrift in Vertretung gedachter Behörden (als Delegirte,
Deputirte, Commissore) thätigen Beamten sind auch die Civil. Vorsihenden der Ersatzbe-
behörden, das Laudrathsamt und die nach allgemeiner Bestimmung oder im einzelnen
Falle an Stelle desselben beziehungsweise einzelner Abtheilungen seines amtlichen Geschäfts-