Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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In den Fällen, in welchen die Vollstreckungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde 
in Bezug auf die Zwangsvollstreckung einer Entscheidung, Verfügung oder eines Vergleichs 
vertritt, erfolgt die Ausfertigung des Vollstreckungsauftrags auf Grund eines auf die 
Zwangsvollttreckung gerichteten, bcsichungswese von einer Ausfertigung der zu vollstrecken- 
den Entscheidung oder Verfügung resp. des zu vollstreckenden Vergleichs begleiteten Er- 
suchungsschreibens der zu vertretenden .wralchngukelpren 
Durch den Besih der Ausfertigung wird der Gerichtovollzieher dem Schuldner und 
Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung wie zur Empfangnahme der 
Zahlungen und sonstigen Leistungen und zur wirksamen Quittirung über das Empfangene 
ermächliget. 
Gewährk der Schuldner an den Gerichtsvollzieher die Leistung, wegen deren die 
Zwangsvollstreckung verfügt ist, so hat der Gerichtovollzieher nur eine Quiktung, nicht aber 
die Ausfertigung des Austrages auszuliefern. 
Auf die von dem Grrichtsvollzieher in (Gemäßheit des §. l bochunehmenden zwange. 
volssreckungegandlungen finden die Vorschriften der §§. 673, 678——684, 91 Ab. 
sab 3, 692, 693, 697, 698, 699, 706—727, 769—771, 4% %% der 
Eebe un nw ae Anwendung, soweit nicht im nachstehenden Inhalte dieses 
Gesetzes elwas Anderes bestimmt ist. 
ie in den §5. 678 Absab 3, 681, 698, 723, 724, 726 der Civilproreßordnung 
dem Veissreckn Mrihhe zugewiesenen Verfügungen stehen der Vollstreckungsbehörde zu. 
Dasern der Fall des §F. 690 der Reichscivilproceßordnung eintritt, ist es die Voll- 
strechngsebehörde welche die in S§. 688, 669 vorgesehenen Anordnungen zu treffen hat. 
Im Falle des §. 699 der Reichscivilproceßordnung ist von der Vollstreckungsbehörde 
die zuständige Militairbehörde um Vollziehung der versügten Zwangsvollstreckung zu er- 
suchen. Gepfändete Gegenstände sind einem von der zur Vollstreckung berufenen Ver- 
wallungsbehörde zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übertragen. 
Wird eine im Wege der gerichtlichen nengenolli gepfändete Sache im Ver- 
waltungowege gepfändet, oder wird einc bereits im Verwaltungswege gepfändete Sache 
im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gorsandet. jo liegt die fernere Erledigung 
der im Verwalkungswege verfüglen Zwangsvollstreckung # Gerichtsvollzieher ob, welchem 
die gerichtliche Zwangsvollstreckung s ist. 
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung in — oder andere Vermögensrechte 
oder in das unbewegliche Vermögen der Leislungepflichtigen erfolgt auf Ersuchen der Voll- 
slechengbehörde rurch das zuständige Vollstreckungsgericht des Fürstenthums. 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist das Amtsgericht, in 
dessen Bazale das betreffende Vermögensstück gelegen ist (vergl. §. 755 Abs. 1 der Reichs- 
eibilproceßhordnung), für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist 
dasjenige Amtsgerichtl zuständig, bei welchem, wenn das Gesen vom 1. Juli 1879, die 
gerichtliche Zwangsvollstreckung wegen öffentlicher Abgaben und anderer Gesälle belreffe nd, 
im bezüglichen Falle Anwendung hälte, der Antrag auf Beitreibung zu stellen sein würde.
	        
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