Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gegenstände. 
Poslkarten. 
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III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrasfung nach den be- 
treffenden sleten — für jeden entstehenden Schaden zu haften 
IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung. von Postsendungen 
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungs- 
mittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 
S. 11. 
1 Hlüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäuluiß ausgesetzt 
sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Poslanstalten 
zrüdkgewiesen werden. 
Bza dergleichen Gegenstände sc., wenn dieselben dennoch zur Beförderung ange- 
nommen werden. sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte 
Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersaßz, wenn durch die Nalur des Inhalts der 
Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine 
Beschädigung oder ein Verluft entstanden ist. 
I Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten gen von außen und innen ver- 
packt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst, be- 
zeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für 
den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden haftbar. 
IV Die im §F. 10 Abs. II. ausgesprochene Befugniß der Postanstalten kritt auch in 
solchen gällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen 
Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäuluiß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, 
Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. 
S. 12. 
Auf der Vorderseite der Postkarte darf außer der Ausschrift (S. 5) nur Name 
und 2 des Absenders enthalten sein. Die Rückseite kann zu schriftlichen Miltheilungen 
benutzt werden. Die Ausschrift und die Mittheilungen können mit Tinte. Bleifeder oder 
forbigen Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. 
Vostkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonft straf- 
baren h- sich ergiebt, ferner Postkarten, wesche nach Beseitigung der ursprünglichen 
Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten schriftlichen Mitiheilungen mit ander- 
weiler Aufschrist bz. mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso 
Postkarten mit *8 z. B. mit aufgeklebten Photographien, sind von der Poslbe- 
ferderung Saubteschie 
I Postrenk können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 13) als Formulare zu 
Oruche benunt werden; in diesem Falle müssen die Miltheilungen auf der Rückseite 
der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechauischem Wege hergeslellt sein; sie durfen 
keine weikergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als nach S. 13 
bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Poslkarten ist ungulässig. 
IV Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare 
verwendet, von denen die zweile Hälfe zur Antwort dient
	        
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