Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gegen die Enlscheidungen der letzteren findel innerhalb einer ausschließlichen Frist 
von einer Woche Beschwerde an die höhere Verwallungebehörde, sofern eine solche vor- 
nden, ist, statt. 
Die Vollstreckungsbehörde kann anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder 
ohne Sichrheteleistug einstweilen einzustellen sei. 
nsichtlich der im dritten Absatze beeichbeen gerichtlichen Entscheidungen bewende! 
es * ven Vorschriften der §. 685 und 701 der Reichöcivilprocehordnung. 
19. 
Soll die Zwangsvollstreckung in einen anderen Staate erfolgen, so hat, salls dies 
durch die Gesehgebung des anderen Staates gebolen oder zweckmäßig erscheint, auf Er. 
lucen der Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren 
6 hat, die zuständige Behörde des anderen Staats um die Vornahme der Zwangs- 
rushrht zu ersuchen. 
Der §. 162 des c-iihrrisingeeg findet Anwendung. 
Für die bei den Zwangsvollftrekungen nach diesem Gesetze den Vollterchungsbchärden 
obliegenden Geschäfte sind die Kosten nach denjenigen Ansätzen zu berechnen, welche b 
auf Weiteres durch Verordnung Unserer Landesregierung festgestellt werden. 
Hür die bei dem Vollstreckuogsverfahren vorkommenden gerichtlichen Handlungen sind 
die Kosten nach dem Gerichtskostengesetze für das Deutsche Reich, für Handlungen der 
Gerichtsvollzieher nach den betreffenden gesetzlichen Vorschriften zu erheben. 
Alle Kosten des in diesem Gesetze behandelten Zwangsvollstreckungsverfahrens ein- 
schließlich der besonderen Aufwände, wie sie durch Lokalexpeditionen der Vollstreckungs. 
behörden, durch den Traneport, die Verwahrung oder Beaussichtigung von Gegenständen, 
die Abpfändung von Früchten, die Unterhaltung von Thieren, die Ausführung geschuldeter 
Handlungen durch Dritte, ferner durch Haft des Schuldners und Verpflegung desselben 
in der Haft oder sonstwie als Folge der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles entsteben, 
sind von dem Schuldner nach vorausgängiger Feststellung durch die Vollstreckungsbehörde 
zu kragen und nach Verfügung derselben von dem Schuldner im Wege der Zwangsvoll- 
streckung unter entsprechender Anwendung der in den 55. 9 bis mit 13 und 18 dieses 
Gesetzes gegebenen Vorschriften beizuziehen. 
Alle Bestimmungen der Landesgesetze über die Vollstreckung der Entscheidungen und 
Verfügungen der Verwaltungsbehörden, welche den Vorschriften dieses Gesetzes entgegen- 
stehen, sind aufgehoben. 
23. 
Grgenwäirtigee 8 trilt aussr mit dem Gerichtsverfassungsgesetze für das 
Deutsche Reich in Kra 
Urkundlich unter 5 Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürsllichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, den 3. Juli 1379. Heinrich XXII. 
. Faber. 
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