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23. Gesetz vom 4. Juli 1879,
die Zulässigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens in Bezug auf polizeilich
bestrafte Handlungen und das Straffestsetzungsrecht von Verwaltungsbehör=
den bei Juwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen hierdurch mit Bezug auf §. 453, sowie auf die Vorschristen in F. 459 bis
469 der Reichsstrasproceßordnung, unter ri des Landtages, das Folgende:
(Zu §. 453 der kr
Ist eine nach den landeSrechtlichen an zulässige polizeiliche Strafverfügung
vollstreckbar geworden, oder eine wegen einer polizeilich strafbaren Uebertretung angeforderte
Geldstrafe erlegt, so findet wegen der nämlichen Handlung, wegen deren die Strafverfügung
erlassen beziehungoweise die Strafanforderung erfolgt ist, ein serneres Strafverfahren nicht
statt und zwar selbst dann nicht, wenn die betroffene Handlung zugleich den Thatbestand
einer weiteren gesetzlich mit Strafe bedroheten Uebertretung bildet.
Wenn sich dagegen die durch die polizeiliche Strafverfügung beziehungsweise Straf-
anforderung bezeichnete Handlung überhaupt nicht als Uebertretung, sondern als Ver-
brechen oder Vergehen im Sinne von §F. 1 Absatz 1 und 2 des Reichsstrafgesebbuchs dar-
stellt, oder wenn die betroffene Handlung für sich oder in Verbindung mit den sie be-
gleitenden Umständen außer dem Begriffe einer Uebertreiung zugleich denjenigen eines
Verbrechens oder Vergehens erfüllt, so bleibt der Staatcanwaltschaft ungeachtet der poli-
zeilichen Strafverfügung oder der auf Anforderung erfolgten Straferlegung die Verfolgung
der Strafthat nach Maßgabe der für Verbrechen und Vergehen geltenden strafprocessualischen
Vorschriften vorbehalten.
Wird darauf im ordentlichen Strafverfahren auf Strafe rrkannt, le hat das Gericht
die polizeiliche Versũgung beziehungsweise Strafanforderung aufzuhebe
Eine schon gezahlte Geldstrafe ist in diesem Falle aus der bewwesenden Kasse zurück.
zugeben, eine an Stelle der verfügten, aber uneinbringlich gebliebenen Geldstrafe verbüßte
Haftstrase aber anzurechnen.
* Wu ergehende gerichtliche Entscheidung ist solchenfalls auf diese Folgen derselben mit
zu ri
(Zu §§. 459 bis 469 der Reichsstrasproceßordnung.)
S. 2.
Dem vLandrathsamte steht die Befugniß zu, wegen derjenigen Hinterziehungen,
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