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die in Bezug auf die staatliche Einkommensteuer, die Hundesleuer und auf die
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen zu entrichtende Steuer vorkommen, beziehungsweise
wegen der sonst in den §§. 25, 26 und 27 des Gesetzes vom 8. A#gust 1870 (Ge-
sebamml. v. 1870 S. 72 und 73), 5. 5 des Gesetzes vom 19. September 1868 (Ge.
gihke. v. 1868 S. 546) und in den "5 16—22 des Gesetzes vom 17. Juni 1878.
Gesetzsamml. v. 1878 S. 27 u. 28) mit Strafe bedroheten Handlungen die danach ge-
(Get ni-me Geldstrafe miltelst eines Strafbescheides festzusetzen.
eit die Festsetzung und die Ueberwachung der Erhebung bezeichneter Steuern
nicht bn ## Landrathoamte liegt, erfolgt die Einleitung des Strafverfahrens auf Anlaß
der Anzeige der betreffenden Steuerhebestelle.
8. 3.
Die gleiche Befugniß kommt einem für das ganze Slaatsgebiet herzustellenden be-
ziehungsweise einem jeden von mehreren Erbschaftssteuersiscalaten innerhalb des Be-
rchen seiner zunlchen Zuständigkeit“ in Bezug auf die in 8. 37 des Landesgesetzes
vom 3. März 1875 (Gesetzsamml. S. 28) mit Geldstrate bedroheten Zuwiderhandlungen
des Ehshebrin Gereh Vegen die Vorschriften des bezeichneten Gesetzes zu.
. 4.
Das in den betreffenden Landesgesetzen und Verordnungen vorgeschriebene Erörterungs-
verfahren hat dem Erlasse der Strafbescheide der gedachten Verwaltungskehärden voraus-
zugehen.
5S. 5.
Jeder zulässige Strafbescheid der gedachten Verwaltungsbehörden ist dem Beschuldigten
durch Zuslellung in einer in urkundlicher Form vollzogenen Ausfertigung bekannt zu machen.
Zum Nachweise der erfolgten Zustellung ist bei einem Betrage der im Bescheide festge-
sebten Strafe von 1 bis 50 Mk. R. W. die von einem Beamten der betreffenden Ver-
waltungsbehörde, von einem Gerichtsvollzieher, Gensdarmen, Ortsrichter (Amtoschulzen),
Gerichtsschöppen oder verpflichteten Postboten schriftlich oder mündlich zu den Akten der
Behörde abgegebene Versicherung genügend, daß er die Zustellung und zwar an den Be-
schuldigten oder dessen Chefrau bewirkt habe. Zugleich muß Jeil und Ort der erfolgten
Zustellung bestimmt angegeben sein.
Die Zustellung eines Bescheides, in welchem eine Strafe von mehr als 50 Mk. N.
W. festgesetzt ist, muß durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Derselbe erhält solchenfalls
zwei Ausfertigungen des Bescheids von der Verwaltungobehörde; die eine ist von ihm an
den Beschuldigten oder dessen Ehefrau zu übergeben, die andere, mil der aufzunehmenden
Zustellungourkunde versehen, zu den Akten der Behörde zurückzuüberreichen, auf die erslere
aber eine Abschrift der Zustellungsurkunde zu bringen. Auf den Inhalt der Zustellungs-
urkunde finden die Bestimmungen von §. 174 der Reichscivilproceßordnung entsprechende
Anwendung.
S. 6.
Eine Beschwerde gegen solche Strafbescheide an die höhere Verwaltungsbehörde
ist nicht zulässig, sondern lediglich der Antrag auf richlerliche Entscheidung.