Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Der Strafbescheid muß enthalten: 
. die Angabe der dem Angeschudigten beigemessenen Zuwiderhandlung gegen die 
dabei dentlich zu bezeichnende Strafvorschrift, 
4 die Beweismittel, auf welche sich die Annahme der strafbaren Handlung flützt, 
den Betrag der hinterzogenen Abgabe, wenn es sich um eine solche handelt, und 
der darauf beziehungsweise auf sonstigen Bestimmungen beruhenden Geldstrafe, 
sowie der zu erlegenden Kosten, 
die Festsetzung einer etwa verwirkten Einziehung 
die Angabe der Frist, binnen welcher, und der Mase, an welche die Geldstrafe 
und Koslen zu erlegen sind, 
endlich die Eröffnung, daß eine Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde 
nicht stattfinde, dagegen der zulässige Antrag auf Eiktkrn. Ghusscheidung inner- 
halb einer Woche von der Bekanntmachung des Strafbescheids bei der Verwal- 
lungsbehörde, welche denselben erlassen oder bekannt brmiche Penr schriftlich oder 
mündlich zu Protokoll derselben anzubringen sei. 
8. 
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S. 
Wird rechtzeitig auf gerichtliche Enscheidung angetragen oder wider die Versäumung 
der Antragsfrist in der nach F. 455 der Reichsstrafproceßordnung slatthaften Weise Wieder- 
einsehung in den vorigen Stand oe so sind — sofern nicht der Strafbescheid von 
der Verwaltungsbehörde, von der er ausgegangen ist, zurückgenommen wird, was ihr 
freisteht — von derselben die Akten der Staatganwaltschaft zur Vorlegung an das zu- 
ständige Gericht zu übersenden, von welchem dann die weiteren Verfügungen nach Maß- 
gabe der Reichsstrafproceßordnung erfolgen. 
Wird durch die hiernach ergehende gerichtliche Entscheidung der Strafbescheid der 
Verwaltungshörde endgültig aufgehoben oder eine niedrigere als die in lebterer ausge- 
sprochene Geldstrafe festgesenzt, so ist die in Folge des Strafbescheids inzwischen etwa schon 
gezahlte Geldstrafe aus der Kasse, in welche sie geflossen ist, ganz beziehungsweise zu dem 
abgeminderten Betrage an den Erleger derselben zurückzuerstatten. 
10. 
st aber durch das Unterbleiben 5 dem Beschuldigten zunerhald gesetlicher Frist 
freistehenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Strafbescheid der Verwaltungsbe- 
hörde vollstreckbar geworden, so tritt # wegen Beitreibung der ettersepte Geldstrase und 
der Kosten, sowie wegen Vollstreckung einer etwa verhängten Einziehung das durch das 
Gesetz vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Enischeidungen und Verfügungen 
der Verwaltungsbehörden geordnete Verfahren ein. 
Wird jedoch nach Einleitung dieses Vollstreckungsverfahrens das Gesuch um Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung an der Frist für den Antrag 
aul gerichtliche Entscheidung eingebracht, so ist mit der Zwangsvollstreckung so lange Auf- 
schub zu nehmen, bis über das Wiedereinsehungsgesuch endgültig entschieden ist (vergl. 
§. 45, 46 der Reichsstrafproreßordnung). 
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