Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Für das Verfahren der gedachten Verwaltungobehörden können in den Fällen, in 
welchen die festgesezte Geldstrafe das Maß der in 8. 62 No. 1 bis mit 4 des Gerichskosten- 
gesetzes für das Deutsche Reich angegebenen Säße nicht übersteigt, die nach F. 63 desselben 
zu erhebenden Kosten, in den Fällen bingegen,, in welchen die festgesetzte Geldstrafe die 
in den Absätzen 5 bis mit 11 von §F. 62 Reichsgerichtskostengesetzes angegebenen 
Stufen zere sechs Zehntheile der didi ie des F. 62 berechnet werden. 
Gebühr für eine von dem Gerichtsvollzieher bewirkte Zustellung ist besonders 
zu berechen. 
Die Erhebung der angesetzten Kosten darf jedoch nur erfolgen, wenn der Strafbe- 
scheid entweder vollstreckkar geworden oder auf den dawider erfolgten Antrag auf richter- 
liche Entscheidung eine solche ergangen ist, welche eine gleich hohe oder noch höhere Geld- 
strase, als die in dem Strafbescheide festgesetzte, ausgesprochen hat. 
5. 12. 
Das Strafanforderungsrecht der Verwaltungsbehörden des Fürstenthums, soweil es 
landesrechtlich für sich allein oder in Verbindung mit dem sogenannten Submissionsver- 
fahren besteht, und die Befugniß derselben Behörden zur Festsetzung und Vollstreckung von 
Ordnungs-Strafen, soweit solche landeSgesetzlich vorhanden ist, sowie das in Bezug hierauf 
allenthalben landesrechtlich bestehende Verfahren wird durch das gegenwärtige Gesetz 
nicht berührt. 
S. 13. 
In Betreff des bei der Hinterziehung von Wegegeld eintretenden Verfahrens bewen- 
det es bei den in der revidirten Straßenpolizeiordnung vom 31. Mai 1853 unter Ab- 
theilung II und III deshalb gegebenen Beslimmungen, soweil dieselben nicht durch das 
Landesgeseh vom 11. August 1870 (Gesegsamml. S. 86 von 1870) aufgehoben sind, 
insbesondere bei dem unter Abtheilung III Absaß 3 daselbst vorgeschriebenen Strafan= 
forderungsrechte des Wegegeld-Einnehmers. Demselben steht auch die Befugnih der Pfän- 
dung wider den die Zahlung des Wegegeldes und der Strafe verweigernden Contravenienten 
mit der Wirkung zu, daß an den gepfändeten, solchenfallo an die Fürstliche Landstraßen- 
baubehörde Ea Gegenständen ein dem durch gerichtliche Pfändung geschaffenen 
Pfandrechte (ogl. §. 709 der Reichscivilproceßordnung) hleich zu achtendes Pfandrecht ent- 
steht. Die Pfandstücke haften für den Betrag der hinterzogenen Wegegeld-Abgabe, für 
die Strase und die Kosten. 
.ie 
In Bezug auf das Untersuchungs= und Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften über Erhebung und Entrichtung von anderen, als den im Vor- 
stehenden gedachten indirecten Abgaben, von Zöllen und Verbrauchssteuern sowie der 
Wechsel- und Kartenstempelsteuer bewendet es aflenthalben bei den deöhalb gesehlich be- 
stehenden Vorschriften, insbesondere bei denjenigen Bestimmungen, welche in dem mit Nr. 
des Amts= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838 veröffentlichten Gesetze wegen 
Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom 1. Mai 1638, dem dieses abändern- 
den Gesee vom 1. August 1861, der geselichen Verordnung vom 29. November 1853
	        
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