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und ferner in dem Vereinszollgesehe vom 10. Juni 1869, 88. 126, 127, 150, 153
und 156 enthalten sind, jedoch mit den durch verschiedene reichsgesebliche Bestimmungen
getroffenen beziehungsweise in der nntih Verordnung vom 12. September
1866 (Gesesamml. von 1868 S. 391 fl.) SF. 3 Absah 2 enthaltenen, sowie den in
den §§. 459 bis mit 469 der. ld Spno ausgedrückten Einschränkungen
und Wänderungen.
Insofern in einem der vorgedachten Landesgesetze auf Vorschriften hingewiesen ist,
welche durch Bestimmungen der Deutschen Strafproceßordnung und des dazu verkündeten
Reichs-Einführungogesetzes ausgehoben sind, treten die entsprechenden Vorschriften der lett-
gedachten Reichogesetze an deren Stelle.
S. 15.
Gogenwertiges Geset tritt gleichzeitig mit der Strasproceßordnung für das Deutsche
Reich in
Alle bisherigen demselben entgegenstehenden Destimmungen, iistiienber- der in 88. 2
und 3 angezogenen Landesgesetze, sowie Unserer Verordnung v 2. September 1868
(Gefehsamml. von 1868 S. 391 ss) sind von dem gedachten knsar#r ab aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Erei, den 4. Juli 1879.
(I. S.) Heinrich XXII.
Faber.
26. Nachtrags-Gesetz vom 5. Juli 1879
zum Gesetz vom 1. Juli 1878, die Ansführung des Bundeggesetzes über
den Unterstützungswohnsitz vom G. Juni 1870 betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aclterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben, da über die Bedeutung einzelner Stellen des Gesetzes vom 1. Juli 1878, die
Ausführung des Vundebgesetzes über den Unlerstühungewohnsig vom 6. Juni 1670 be-
treffend, Zweifel aufgetaucht waren, zu deren Beseitigung eine Ergänzung des Gesebes
beschlossen und verordnen, unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
8. 1.
Den Umfang der Unterstühungöpflicht anlaugend. so ist nicht nur jedem — dem
Geltungsbereiche de Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 angehörenden — hülfsbedürstigen
Deutschen, sondern auch jedem Ausländer, der sich beim Eintrikt in das Fürstlenthum im
Zustand der Hülfobedürftigkeit befindet, von dem zu seiner Unterstütung gesetzlich zunächst.