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gerpsicietn Armenverbande (es. F. 60 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juui 1870) Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in
Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessencs Begräbniß zu gewähren.
5. 2.
Was das Verfahren in Streiksachen der Armenverbände betrifft, so ist das Land-
rathsamt nicht nur für Klagen gigen Ortsarmenverbände, sondern gegen dem Fürsten-
thume angehörige Armenverbände überhaupt — somit auch gegen den Landarmenverband,
resp. gegen Gesammtarmenverbände — in der Weise als erste Instanz zuständig, wie sich
dieß unter Ziffer 6 des Gesetzes vom 25. Jannar 1871 bestimmt findet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 5. Juli 1879.
(L. 8.) Heinrich XXII.
Faber.
27. Gesetz vom 6. Juli 1879,
Bestimmungen über die Unterbrechung der landesrechtlichen dreilährigen
erjährung ruchichtlich gewisser Forderungen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei ut und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuft, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung des Landtages, das Folgende:
8. 1.
Die mit dem Ablaufe von drei Jahren eintretende Verjährung derjenigen Forder-
ungen, welche sich in §S. 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. November 1856
bezeichnet finden, wird künftig nicht mehr durch die in F. 4 derselben Verordnung unter
a. b. und c. aufgeführten Partei-Handlungen und gerichtlichen Vorgänge unterbrochen,
sondern
u. dadurch, daß die Klagerhebung im Sinne von §. 230 und beziehungsweise
von F. 460 der Reichseivilproceßordnung erfolgt, sowie in dem Falle des
190 der Reichseivilproceßordnung durch Ueberreichung des Gesuchs um Zustell-
ung der Klage, dafern die Zustellung bewirkt wird, und im Falle des S. 254
der Reichscivilproceßordnung durch die Geltendmachung eines Anspruchs in der
mündlichen Verhandlung,
durch den mündlichen Vorlrag der Klage in dem Falle des S. 471 der Reichs-
eivilproceßordnung,
durch die Zustellung eines Zalsungebeilhe im Mahnverfahren (vergl. §§. 628
und 633 der Reichscivilproreßordnung.)
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