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Gerichten zugewiesenen, von den Reichs-Proceßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten,
welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, mit Ausnahme jedoch der in §. 3 dieses
Gesehes erwähnten, werden fünf Zehntheile der Säe des §. 8 des Gerichtskoslengesetzes
erhoben.
ird der das gerichtliche Vorgehen in gedachten Angelegenheiten veranlassende An-
trag vor Erlaß einer Entscheidung in der Hanptsache oder über das Verfahren zurückge-
nommen, so wird ein Zehntheil der erwähnten Sähe erhoben.
In Rücksicht der höheren Instanz finden die 5§. 45 und 46 und für alle Iustanzen
die Vorschrift in F. 2 des Gerichtskostengesetzes Anwendung.
8. 6.
Die Befstimmungen des Gerichtskoslengesehes ũber die Kosten
n. für dle Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens über Anträge
auf vorläufige (instelung.) „Ieschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvoll-
streckung (vergl. unter 2)
b. für die Entscheidung be nt ige auf Anordnung oder Aufhebung eines Ar-
restes (§. 35 unter 4
c. bei Zurücknahme eines Antkrages, bevor ein gebührenpflichtiger Act staltgefunden
hat (F. 46)
finden auf die wngovollstecung' uund auf die Vollziehung eines Arrestes in unbeweg-
liches Verwöen entsprechende Anwendung.
Für die Entscheidung über ren au auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen we 55. 38 und 39 des Auoführungsgesehes zur Reichscivilproceßordnung)
einschließlich der von dieser Entscheidung dem Gläubiger und Schuldner zu gebenden Nach-
richt, aber ausschließlich des grundbücherlichen Eintrages der Entscheidung, sowie für die
in F. 42 des Ausführungsgesetzes zur Neichscivilprocchordnung gedachten, auf Anträge
im Zwangovollstreckungeverfahren ergehenden Verfügungen kommen die in §. 35 Ziffer 3
des Gerichtskoslengesetzes bestimmten Säte in Anwendung.
Kommt es aber nach Erlaß der in §. 10 des Gesetzes vom 10. Januar 1853 be-
regten Verfügung nicht zu derienigen auf Versteigerung oder Sequestration der bezüglichen
Immobilien, di wird für die erstgedachte Verfügung (Hülfsbedeulung) nur eine Gebühr
von 1 Mk. 3 Mk ije nach der Erheblichkeit des Vollstreckungogegenstandes berechnet
und erhoben.
S. 7.
Als Gebühr für das Zwangsversteigerungsverfahren in unbewegliches Vermögen mit
Ausschluß des Vertheilungsverfahrens und der aus Anlaß deg ersteren erforderlich werden-
den Vormerkungen zu den betreffenden gerichtlichen Urkundensammlungen beziehungsweise
Eintragungen zum Grund= und Hypothekenbuche werden sieben gehntheile der in 8. 8
des Gercchtkoftngeseten beslimmten Gebühr, mindestens jedoch zehn Mark erhoben.
tb das Versteigerungererfaheen aufgehoben, so kommt als Gebühr in Ansatz:
a. ein huizei der Säbe in 8. 8 des Gerichtskostengesehes, jedoch nicht unter
i Mark, wenn die Uckanwimachnn des Ausgebots noch nicht erfolgt ist,
b. der Betrag vonzwetsehnthetlendekSavetn§sdcd Gerichtskoftcssgefches,
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