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lagen nach den Vorschristen der 88. 79 und 30 des Gerichtskostengesetzes zu erheben.
Jedoch können neben den daselbst aufgeführten Auslagen noch die für vorkommende Ver-
packungen in den bezeichneten gerichtlichen Angelegenheiten dann berechnet werden, wenn
der bezügliche Aufwand über zehn Pfeimige beträgt.
Ausgenommen von der Bestimmung des ersien Absatzes bleiben die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichksbarkeit. In Bekreff dieser bewendet es bis auf Weiteres allent.
halben bei den in Bezug auf Verechnung der Gebühren und Auslagen bestehenden landes-
gesetzlichen Vorschriften.
F. 12.
In gerichtlichen Angelegenheiten, auf welche die Reichsproceßordnungen nicht An-
wendung finden, werden Gerichtsgebühren mit Beendigung des Geschäfts, baare Auslagen
mit deren Entslehung fällig.
8. 13.
Der Ansab der Gebühren und Auslagen erfolgt gegenüber dem Zahlungspflichtigen
bei dem Gerichte, bei welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, wenn auch
dieselben bei einem ersuchten Gerichte emstanden sind oder die Angelegenheit früher bei
einem #undenen Gerichte anhängig war.
Ansa erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, in welcher die Gebühren und Aus-
lagen EE*⅞ sind.
Jede Gerichtskostenforderung giebt einen 5 6 zur Hypothek auf die Gegenstände des
unbeweglichen Vermögens des Schuldners. Auf Grund desselben erfolgt nach Antrag der
Gerichtsbehörde, von welcher die Kostenforderung berechnet ist, oder der Kassenverwal-
tungöstelle, welcher die Erhebung derselben obliegt, die Eintragung eines Pfandrechts in
dem botrefsenden Grund= und Hypothekenbuche.
6 Grund= und Hypothekenbuch eines Ortes beziehentklich das einzelne in Be-
tracht k#nnen Grundstücksfolium im Grund= und Hypothekenbuche völlig zu Stande
gekommen ist, treten die Bestimmungen im ersten Absatze dieses Paragraphen dergestalt
in Kraft, daß die zuständige Gerichtsbehörde oder Kassenstelle berechtiget ist, diese Kosten-
forderung mit der Wirkung einer richterlich bestätigten Hypothek in das Hypothekenproto-
koll des Amtogerichts, in dessen Bezirk die unbeweglichen Vermögensstücke des Gerichts-
sastsch gelegen sind, annotiren zu lasßen.
e sonstigen Bestimmungen von §. 248 des Gesetzes vom 27. Februar 1873,
die Gruch. and Hypothekenbücher und das reneiva betreffend, finden in dem
beachten Falle Anwendung.
Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens ist wegen
einer fiskalischen Kostenforderung gegen den ersten Schuldner derselben nur mit Genehmig-
ung Unserer Landeoregierung zulässig.
. 15.
Sucht eine Person, welche die Veniilligung des Armenrechts für einen Proceß er.
langt hat (vergl. §. 117 ff. der Reichseivilproceßordnung und F. 417 der Strafproceß-
ordnung), auf Grund behaupteter Mittellosigkeit bei der der betreffenden bosseer.