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d.
Zũr die nach S. 13 Absatz 1 ebenso wie für die nach F. 15 des Eingangs be-
zeichneten Gesetzes eintretenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde kommen fünf
Zehntheile der in §. 8 des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich geordneten Ge-
bühr in Ansatz. Im Fall des §F. 15 ist der Werth der beanspruchten Pfandstücke für
die Verechnung der Gebühr maßgebend.
ür die in S. 13 Absatz 1 des im Eingang dieser Verordnurg angezogenen Ge-
sehes bemerkte Entscheidung der Verwaltungsbehörde werden ebenso, wie für die Anord-
nung der Einstellung oder Beschränkung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zwei Zehn-
theile der in S. 8 des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich bestimmten Gebühr
berechnet.
Für die in der höheren Verwaltunhe inflanz auf die eingewandten Beschwerden zu
ertheilenden Entscheidungen erhöhen sich die gedachten Gebührensätze um die Hälste.
Für die Einberichtung der VBeschwerde an die obere Verwaltungsbehörde werden je
nach dem Objekte 25 Pfennige bis 1 An 50 Pf. in Ansatz gebracht.
i Auslagen kommen die an andere Vepörden oder Beamte zu zehsenden, see
die 9. cVercchskell tehe oder besondere Vollstreckungsbeamte zu erhebenden resp. an solch
zu zahlenden Veträge neben den Schreibgebühren und elwaigen Post= und tsts
gebühren in Ausatz.
Für die Vercchnung. der Schreibgebühr ist §. 30 des Gerichtskostengesetzes für das
Deutsche Reich maßgeben
Der bezügliche Swie wird von mehreren Leistungspflichtigen, die in einer voll-
streckbaren Ausfertigung oder einem Ersuchungsschreiben aufgeführt sind, zu gleichen An-
theilen erhoben.
Bruchtheilpfennige bleiben dabei außer Berücksichtigung.
6.
Zu §§. 4, 6, 7, 8, ## und 10 des Gesetzes.)
Für die nach Pun i 4% im Eingange dieser Verordnung angezogenen Gesetzes
auf Anordnung der darin bezeichneten Behörden und Verwaltungsstellen vorzunehmenden
Handlungen haben die Gerichtsvollzieher nur die im Nachstehenden bestimmten Säte zu
erheben und zu berechnen.
l*
Für die auf Anordnung der Verwaltungsbehörde zu bewirkenden Zustellungen (mit
Ausnahme der die schriftliche Mahnung betreffenden, für welche die Zustellungsgebühr
in der Mahngebühr zum Betrage von vier Zehntheilen derselben mit enthalten ist), sind,
gleichviel ob die Zustellung vom Gerichtsvollzieher unmittelbar oder durch Aufgabe zur
Post oder durch diese auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers bewirkt wird (vergl. S§. 161
und 177 der Civilproceßordnung) zehn Pennige, für die in F. 4 der Gebührenordnung
für Gerichtsvollzieher aufgeführten Pfändungshandlungen sind bei einem Betrage der zu
deckenden Forderung bis 100 Mark eine Mark, bei einem Betrage derselben über