Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

175 
zelnen Fall gegebenen, des Zwanzvollzugs bedürftigen Verfügungen der Fürstlichen Straßen= 
und Wegebau-Inspektion, des Landbaumeisters und der Physikate, sowie gehörig beurkun- 
dete Vergleiche, soweit solche vor den unter 1 dieses Porahraphen bewiichueten Behörden 
und Beamten in stlreitigen Verwaltungssachen in Gemäßheit von §. 2 alin. 3 des im 
Eingange bezeichneten Gesetzes wirksam geschlossen worden fun Vedich J in 8. 2 bei 
4 eben dieses Gesehes erwähnten stenerohbrolich Feststellungen zu vollstrecken. 
Il. 
Ebenso wird dem Fürstlichen Landrathsamt die Besugniß und Verpflichtung beige- 
legt, die Zwangsvollstreckung wegen der Ordnungsstrafen zu verfügen, die von dem 
Generalinspektor des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins, von den Civil-Vorsitzenden der 
Ersahehörden, vom Amte selbst oder den zuständiger Weise in seiner Vertretung handeln- 
den Beamten, fernerhin von den in F. 5 des im Eingange dieser Verordnung angezogenen 
Landesgesetzes aufgeführten Belocden ens Beamten nach Maßgabe der dort ersichtlichen 
Beslimmungen verfügt worden sind 
lusgenommen hiervon bleiben die von den Gemeindevorständen der Städte oder von 
den örtlichen Kirchen- und Schulbebörden in solchen, von den städtischen Standesbeamten 
und von den Vorsihenden der auf Grund genehmigter Statuten in den Städten bestehen- 
den Gewerbeschiedsgerichte verfügten Ordnungsstrafen. 
S. 2. 
I. 
Die von den im letzten Absate vom F. 1 bezeichneten Behörden und Beamten zu- 
ständiger Weise verfügten Ordnungostrafen zu vollstrecken, erhalten die Gemeindevorstände 
der Städte Greiz und geulenroda — ein jeder für den betreffenden slädtischen Gemeinde-, 
bezirk — hiermit die Befugniß und beziehungsweise Obliegenheit. 
II. 
Denselben wird ferner die Zuständigkeit dazu ertheilt, in Gemäßheit des im Ein- 
gange dieser Verordnung in Bezug genommenen Landeogesetzes die Entscheidungen und 
Verfügungen in Vollzug zu seben, welch 
von ihnen selbst auf Grund des Gesetzes vom 10. November 1871, das wegen 
polizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend und 
der zu dessen Ausführung erlassenen Regierungs= Verordnung vom gleichen 
Tage, sowie 
. auf Grund von Art. 14 der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 oder 
sonst im Bereiche ihrer sich nach der geltenden Gesezgebung bestimmenden ört- 
lichen oder sachlichen Zuständigkeit, 
von den Gemeindebehörden auf Grund von Art. 120a Absatz 2 der Reichsge- 
werbeordnung, 
4. von der lokalen Kirchen= und Schulbehörde, 
von dem Vorsitzenden eines in der benesienden Stadt etwa auf Grund genehmigten 
Statuts bestehenden Gewerbeschiedsgerichtes 
zuständiger Weise erlassen worden sind. 
Zugleich erhalten die slädtischen Gemeindevorstände die Zuständigkeit zur Vollstreckung 
*s 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.