Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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s. 
für das schriftliche Ersuchen an das Amtsgericht wegen Zwangsvollstreckung in unbeweg- 
liches Vermögen und den weiteren schriftlichen Verkehr mit demselben je nach der Be- 
deutung des Gegenstandes im Ganzen 1 Mark 50 Pfennige bis 5 Mark; 
g. 
für das schriftliche Ersuchen an das Amtsgericht wegen Vollstreckung angedroheter und 
verhängter Zwangöhaft beziehungsweise an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten- 
der Hast und den weiteren schriftlichen Verkehr wegen des Betrages zu erlegender Haft- 
kosten, Sitzgebühren und Verpflegungsgelder beziehungsweise zur Erwirkung der Haft und 
der Einschließung sowie Wiederentlassung je 00 dem zeitlichen Umfange der anzuwenden- 
den Hast 1 Mark 50 Pfennige bis 15 Mark 
h. 
für die Entscheidung über Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Aspeuch selbst oder 
die Stakthaftigkeit der Zwangsvollstreckung bei Gapentänd en im Werthe v 
1 bis 10 Mark — M. 0 Pennige, 
von . bis 50 Mark 1. » „ „ 
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und weiter von jeden serneren vollen oder aniangen, 100“ Mark über die ersten 100 
Mark des betreffenden Werthes 
weilere 50 Piennige, 
sofern der Anspruch Handlungen oder Unterlassungen betrifft, die nicht oder nicht leicht 
häer sind, nach der sonstigen Erheblichkeit des verfolgten Anspruchs 5 Mark bis 15 
für die Entscheidungen über Anträge auf — Einstellung, Einschränkung oder Auf- 
hebung der Zwangsvollstreckung, sowie über Ankräge und Erinnerungen, welche die Ar 
und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derfelben beobachtete Verfahreu oder die 
angesetzten Kosten betreffen, bei Gegenständen im Werthe von 1 bis 50 Mark 50 Pfennige, 
bei Gegenständen im Werthe von 50 Mark bis 300 Mark 1 Mark, bei Gegenständen von 
höherem Werthbetrage ein Fünstheil der nach den Bestimmungen unter h. in Ansatz 
kommenden Beträge; 
k. 
bei Entscheidungen der unter h und i vorbezeichneten Art, welche in der auf eingewandte 
Beschwerde in der höheren Verwaltungoinstanz ertheilt werden, eine um die Hälfte der 
unter h und i gedachten Sähe erhöbte Gebühr. 
Die unter lit. h, i und k gedachten Gebühren kommen jedoch nur dann in Ansatz, 
wenn die ergehende Entscheidung mindestens in der Hauptsache eine abweisende ist. 
1 
Zũr ein Ersuchungsschreiben an ein Amtsgericht aus Aulaß von F. 19 des im Eingange 
angezogenen Gesetzes werden je nach der Erheblichkeit des Gegenstandes 50 Pfennige bis 
2 Mark berechnet. 
27
	        
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