178
in.
Als Schreibgebühr kommen für eine Seite mit mindestens 20 Zeilen und 10% Silben auf
der Zeile 10 Pfennige in Ansatz. Jede augesangene Seite wird vollgerechnet.
Falls die Vollftreckungobehörde außerhalb 1% den Sitz derselben bildenden Ortes und
seines Weichbildes zur Sicherung des Erfolges von Zwangsvollstreckungsanordnungen, in-
sonderheit zur Ueberzeugung von der Ausführung einer angeordneten oder dem Unter-
bleiben einer verbotenen Handlung thätig zu sein genöthiget wäre, hat dieselbe außer dem
thalsächlich gehabten Transport- und Zehrungsaufwande (einschließlich desjenigen eines etwa
mitzunehmenden Protokollanten oder Dieners) eine Geschäftsgebühr im Betrage von je
11½ Mark für je eine Stunde der auf die Geschäftsausführung verwandten Zeit incl. des
aufzunehmenden Protokolls zu berechnen und von den Rflichtigen einzuheben.
5
Diese Verordnung kritt gleichzeitig mit dem Gesetze, zu dessen Ausführung sie erlassen
wird, in Kraft.
Greiz, den 29. Juli 1879.
Fürstlich Reuß Pl. Landesregierung.
von Geldern-Crispendorf i. S
C. Perthes.
i § Bekanntmach vom 30. Juli 1879,
die eer über die Verladung und Beförderung von lebenden
Thieren auf Eisenbahnen betreffend.
Die von dem Bundesrathe des Deutschen Neichs auf Grund der Artikel 42 und
43 der Reichsverfassung beschlossenen, im Centralblatte für das Deutsche Reich S. 479 fl.
bereits publicirten „Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden
Thieren auf Eisenbahnen" weden hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 30. Juli 1
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden
Thieren auf Eisenbahnen.
af Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nach-
stehend
Bestim m u ugen
über
Verladung und Befördernug von leenden Thieren auf Eisenbahnen
beschloff