Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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I. Verlodung. 
5. 1. 
Lade-Anlagen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung kommen, 
müssen mit Voriichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen der Thiere aus 
jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestalten, daß die Verlad- 
ung sewoht von der Stirn= als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann. 
ei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Jwischenräumen 
mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher sußen können. 
Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1:8 und die- 
jenige der egichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1:3 nicht erhalten. 
Die Ueberladebrücken zwischen Nampe und Wagen müssen eine hinreichende Breite 
haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit Einfriedigungen versehen 
werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der Thiere Schuh gewähren. 
Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie auf den Tränke- 
stationen (§J. 6) — bezw. in deren Nähe — sind von den Bahnverwaltungen zur vorüber- 
gehenden Unlerbringung des Viehes eingefriedigte und überdeckte Räume — Buchten, 
auch Vanzen genannt — herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung wie 
mit Vorrichtungen zu versehen, welche das Füttern und Tränken der Thiere ermöglichen. 
Die Räume sind zum Zweck der Trennung der Thiere verschiedener Gattungen bezw. des 
Großviehes und des Kleinviehes in kleinere Abtheilungen zu theilen und muß der Juß- 
boden so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung desselben möglich ist. 
Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen kann ein 
Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Aussichtsbehörde bestimmt wird und im 
Tarif zu publiziren ist. 
5. 2. 
Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. 
Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten Wagen 
stauhil. 
Die lichte Breite der zum Transport von Großvieh zu benutzenden Wagen soll 
mindestens 2,400 M betragen. 
Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von Großvieh eine 
Vordhöhe von mindestens 1,00 m über dem Sherden und bei Verwendung für den 
Transport von Kleinvieh eine solche von mindestens 0,ro m haben. 
Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Veniilation mit nahe der Wagendecke 
liegenden verschließbaren Oeffnungen von etwa 0,zoo m Länge und 0,goo m Breitle zu 
versehen. Fehlen diese, so müssen an den Schiebethüren der Langseiten bezw. an den 
Thüren der Stirnseiten der Wagen Vorrichtungen angebracht werden, welche das Offen- 
stellen der Thüren bei Großvieh bis zu 0,3830 m und bei Kleinvieh bis zu O#0 m 
Länge ermöglichen oder es muß bei vollständig geöffneten Thüren die Thüröffnung durch 
einen Breterverschlag in bächstene 1,.9o00 m Höhe über dem Fußboden des Wagens oder 
durch Lattengitter verstellt werde 
27.
	        
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