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Zum destbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe 2c., an den
Wagen aanz ringen
Größe der inneren Bodenfläche eines jeden zur Beförderung der Thiere zu be-
nuhenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite des Wagens
anzugeben.
5. 3.
Art der Verladung.
Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen
Behältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig sind, zur Beförder-
ung aufgegeben werden.
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere ist
davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens
gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, ver-
bleiben muß.
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener Gait-
ung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Brelter-
oder Lattenverschläge von einander getrennten Abtheilungen arsoch4
Ueber die zulässig größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen Ab-
theilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfalle der diensthabende
Stationsbeamte.
Das Vestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig.
II. Beförderung.
8. 4.
Züge; Viehzüge.
Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eilgüterzügen,
Güterzügen und Personenzügen statt.
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für fakul-
talive Viehzüge vorzufehrn, welche mit den zur Viehbeförderung dienenden Zügen der
Nebenlinien dergestalt in Verbindung slehen, daß für das auf den letzteren zu- und ab-
gehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfnih beschränkt wird.
Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Behimeerwaliungen für längere Zeit-
fristen bekannt zu machenden Tagen verkehren.
Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindestens 24 Achsen
erforderlich werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheit ein besonderer
Viehzug abzulassen.
g. 5.
Geschwindigkeit der Viehzüge.
Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§F. 4 Abs. 2) darf — vorbehalt-
lich der Befugniß der Landeöoregierung, in Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine Ab-
weichung zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen.
oweit Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands
beziehungsweise der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung