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der Anwendung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, tritt Ermäßigung derselben in dem
dadurch bedingten Umfange ein
Auf die Viehzüge der Militär-Verwaltung findet die Bestimmung im Abs. 1 über
die Geschwindigkeit keine Anwendung.
änkung.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt bestimmt nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen
diejenigen Stationen, welche für Viehzüge (§. 4 Abs. 2) mit Tränkevorrichtungen auszu-
statten sind (Tränkestationen).
Bei Bestimmung dieser Stationen ist davon auszugehen, daß, wenn Transporte
eine längere Zeitdauer als 24 Stunden erfordern, inzwischen eine Tränkung der Thiere
stattfinden muß.
Bei allen Transporten, welcbe für die Fahrt zwischen dem Absende= und Vestimm-
ungsorte fahrplanmäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber erfordern, muß die
Tränkung auf einer zwischenliegenden Tränkestation ohne Näqsich ½½, die bis zu der-
selben von den Thieren durchfahrene Zeit vorgenommen werden. Bei solchen Transporten
kommt eine Tränkungsgebühr zur Echeiung, deren Höhe von der Aussichtsbehörde be-
kn win und in dem Tarif zu publizir ist.
-ür die Tränkung ist ein längerer, bei Verechuung der durchschnittlichen Geschwin-
angrel (5. 5) außer Betracht bleibender — vorzusehen.
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Das Rangiren der mit Thieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Bedũrfniß
zu beschränken und stels mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; insbesondere ist heftiges
Anstoßen dabei in jedem Falle zu vermeiden.
Vegleitung.
Macht eine Sendung von Großvieh eine oder mehrere Wagenladungen aus, so darf
dieselbe nicht ohne Begleitung (F. 40 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands) zur Beförderung angenommen werden und ist dann mindestens für je 3
Wagen ein Begleiter zu stellen.
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen
versehen sein.
S. 9.
Desin fection.
Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfection) der benuhzten
Transporimittel, Geräthschaften, Rampen u. s. w., regelt sich nach den Bestimmungen
des Gesezes, betreffend die Beseitigung von asinnoei bei Viehbeförderung auf
Eisenbahnen, vom 25. r- 1876 (Reichs-Geseyblatt S. 163).
III. Schl ßbestimmungen.
Den Bahnverwaltungen liegt die P“-’“ 55. die Erfüllung der für die Verladung
und Beförderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen zu überwachen.