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S. 11.
Die vorslehenden Bestimmungen treten mit dem 15. Octkober 1879 in Kraft.
Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deutsche Reich und außerdem von den
Bundesregierungen publizirt.
Für die Herstellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landesregierung
mit Zuflimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Befristung gewährt und in derselben
Weise auch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen zugelassen werden.
Die der Vorschrift in §. 2 nicht entsprechende Vreite un d Bordhöhe vorhandener
Wagen soll deren Forlgebrauch bis zum Umbau nicht hindern; ein solcher kann behufs
Herstellung der bgeschriebenen Breite und Vordhöhe nicht verlangt werden.
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungs-
Bestimmungen sind dem Reiche Cisenbahn. Unt mitzutheilen.
Berlin, den 13. Juli 1
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
32. Regierungsverordnung vom 14. August 1679
zu Ausführung der in §. 4 Absatz 2 des Landeegesetzes vom 1. Juli 1879,
die gerichtliche wangevoslireckung wegen öffentlicher Abgaben und anderer
Gefälle betreffend, enthaltenen Vorschrift.
Mit Höchstlandesherrlicher Oenehmigung wird zur Ausführung der Bestimmung in
§. 4 Absaß 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1879, die gerichtliche Zwangsvollstreckung wegen
öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle betreffend, verordnet was folgt:
S. 1.
Auf die Gebühren der Gerichlovollzieher für diejenigen Amtshandlungen, welche sie
in dem durch das bezeichnete Landesgesetz geordneten Vollstreckungsverfahren auszuführen
haben und auf die Erhebung dieser Gebühren kommen bis auf Weiteres diejenigen Ve-
stimmungen in Anwendung, welche in §. 8 der Regierungsverordnung vom 28. Juli 1879
zur Ausführung des Gesezes vom 2. Juli 1879, die Zwangovollstreckung wegen gewisser
Geld- und Naturalleistungen im Verwaltungswege betreffend, unter den Buchstaben n bis
mit f ertheilt worden sind.
8. 2
Die gegenwärtige Verordnung kritt W mit dem Gesetze vom 1. Juli 1879,
auf das sich dieselbe bezieht, in Wirksamkei
Greiz, den 14. August 1879
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
C. Perthes.