Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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S. 11. 
Die vorslehenden Bestimmungen treten mit dem 15. Octkober 1879 in Kraft. 
Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deutsche Reich und außerdem von den 
Bundesregierungen publizirt. 
Für die Herstellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landesregierung 
mit Zuflimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Befristung gewährt und in derselben 
Weise auch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen zugelassen werden. 
Die der Vorschrift in §. 2 nicht entsprechende Vreite un d Bordhöhe vorhandener 
Wagen soll deren Forlgebrauch bis zum Umbau nicht hindern; ein solcher kann behufs 
Herstellung der bgeschriebenen Breite und Vordhöhe nicht verlangt werden. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungs- 
Bestimmungen sind dem Reiche Cisenbahn. Unt mitzutheilen. 
Berlin, den 13. Juli 1 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
32. Regierungsverordnung vom 14. August 1679 
zu Ausführung der in §. 4 Absatz 2 des Landeegesetzes vom 1. Juli 1879, 
die gerichtliche wangevoslireckung wegen öffentlicher Abgaben und anderer 
Gefälle betreffend, enthaltenen Vorschrift. 
Mit Höchstlandesherrlicher Oenehmigung wird zur Ausführung der Bestimmung in 
§. 4 Absaß 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1879, die gerichtliche Zwangsvollstreckung wegen 
öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle betreffend, verordnet was folgt: 
S. 1. 
Auf die Gebühren der Gerichlovollzieher für diejenigen Amtshandlungen, welche sie 
in dem durch das bezeichnete Landesgesetz geordneten Vollstreckungsverfahren auszuführen 
haben und auf die Erhebung dieser Gebühren kommen bis auf Weiteres diejenigen Ve- 
stimmungen in Anwendung, welche in §. 8 der Regierungsverordnung vom 28. Juli 1879 
zur Ausführung des Gesezes vom 2. Juli 1879, die Zwangovollstreckung wegen gewisser 
Geld- und Naturalleistungen im Verwaltungswege betreffend, unter den Buchstaben n bis 
mit f ertheilt worden sind. 
8. 2 
Die gegenwärtige Verordnung kritt W mit dem Gesetze vom 1. Juli 1879, 
auf das sich dieselbe bezieht, in Wirksamkei 
Greiz, den 14. August 1879 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf 
C. Perthes.
	        
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