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Gehilfe eintreten, welcher sich über ein mit entsprechendem Er-
folge im Auslande bestandenes, der im §. 17 der Apotheken-
ordnung vorgeschriebenen Lehrlingsprüfung gleich zu achtendes
Examen auszuweisen vermag. Nach dieser Bestimmung genügt
das Zeugniß des Lehrherrn oder eines im Staatsdienst stehen-
den Arztes zur Aufnahme eines Ausländers als Apothekergehilfe
nicht, sondern dieser letztere hat sich durch anstandsfreie Zeugnisse
über jene Vorbedingungen auszuweisen, welche im §. 9 Nr. 5,
dann in den 88§. 14 und 17 der Apothekenordnung gefordert
werden, nämlich über den, der Lehrzeit vorausgegangenen Un-
terricht auf einer, den lateinischen Schulen in Bayern gleich-
stehenden Anstalt, über die im Mindesten dreijährige Lehrzeit,
und über eine mit Erfolg erstandene Prüfung, welche der Aus-
länder in der Heimath oder am Lehrorte vor einer zu solchen
Prüfungen angeordneten Commission oder vor einem mit der
Vornahme derartiger Prüfungen beauftragten Arzte oder sonsti-
gen Bediensteten erstanden haben muß.
Hienach können Ausländer, welche diese Vorbedingungen
nicht nachzuweisen vermögen, nicht eintreten, es bleibt ihnen aber
unbenommen, bei gehörig nachgewiesener Vorbedingung des Vor-
unterichtes und einer mindest dreijährigen Lehrzeit, die für In-
länder vorgeschriebene Prüfung vor einer nach §. 15 constituirten
Prüfungs-Commission zu bestehen, und sie haben sich dann
durch ein die erforderliche Befähigung anerkennendes Prüfungs-
zeugniß auszuweisen, dessen Anerkennung in der Heimath ledig-
lich den dortigen Behörden anheimgestellt bleibt.
Die k. Regierung hat die Anfrage des k. Gerichtsarztes
in N. vom 8. Februar d. Is. nach vorstehenden Direktiven zu
bescheiden, und in anderen eintretenden Fällen gleichmäßig hie-
nach zu verfahren.
München, den 12. August 1846.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., also ergangen.
Mittheilung an sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., zur geeigneten
Darnachachtung.
Med.-Verordn. 37