185
Gesetssammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
1
(Ansgegeben am 5. ie 1879.)
34. Landesherrliche Verordnung vom 18. August 1879,
die Zulassung zur Nechtsanwallschaft betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und JZwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sanweräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. .
verordnen auf dem Grunde des 8. 110 der Rechtsanwaltsordnung, was folgt:
Während des Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrasttreten der Rechtöan-
wallsordnung kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Denjenigen versagt werden,
welche im Justizdienste sich befinden, sowie Denjenigen, welche aus demselben ausgeschieden
sind, ohne in einen anderen Zweig des Reichs- oder Staatsdienstes oder in ein besonderes
Gemeindeamt übergegangen oder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein. Auf Grund
dieser Vorschrift kann jedoch die Zulassung Denjenigen nicht versagt werden, welche die-
selbe binnen einem Jahre nach erlangter Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft beantragen und
nicht bereits im Justizdienste angesstellt worden sind. Für Diejenigen, welche die Fähig-
keit zur Rechtsanwaltschaft bei dem Inkrasttreten der echttamwelsorhnang bereis erlangt
hatten, läuft diese Frisl noch mindestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig wultegen- und Unser
Fuuftliches Insiegel beisügen lassen.
Gegeben Seebad Wyk, am 18. August 1879.
(L. S.)
Heinrich XI.
Laber.
36. Regierungs-Verordnung vom 1. September 18679,
die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsschreiber betreffend.
Mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung wird auf dem Grunde von §. 40 des Aus-
führungsgesetzes vom 16. April 1879 zum Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche
Reich verordnet, was folgt:
28